LSG Erfurt bestätigt Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung
Filmt ein Zahnarzt über mehrere Jahre heimlich seine Zahnarzthelferinnen in der Umkleide, ist er seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung los. Denn die vertragszahnärztlichen Pflichten können nicht nur gegenüber Patienten, sondern auch gegenüber den Praxisangestellten verletzt werden, urteilte am Montag, 20. November 2017, das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt (Az.: L 11 KA 807/16).
Der klagende Zahnarzt hatte über einen Zeitraum von sechs Jahren heimlich seine Praxisangestellten in der Umkleide gefilmt. Als 2012 die Zahnarzthelferinnen die versteckte Kamera im Umkleideraum entdeckten, kam es zum Strafverfahren.
Dieses wurde am 2. Mai 2014 eingestellt, nachdem die Angestellten ein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber erhalten hatten.
Allerdings hatten die heimlich angefertigten Filmaufnahmen auch berufsrechtliche Konsequenzen. Der Berufungsausschuss der kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen entzog dem Zahnmediziner die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Damit konnte er keine Kassenpatienten mehr behandeln.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, urteilte nun das LSG Erfurt. Denn der Zahnarzt habe seine vertragszahnärztlichen Pflichten „gröblich verletzt“. Diese bestünden nicht nur gegenüber den Patienten, sondern auch gegenüber den Praxisangestellten. „Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellt unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar“, befanden die Erfurter Richter.
Das Verhalten sei ähnlich schwer zu werten, wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Zahnarzt habe zudem seine Stellung als Arbeitgeber missbraucht. Um den Arztberuf ausüben zu können, müssten besondere Anforderungen an der charakterlichen Eignung gestellt werden. Dem sei der Kläger mit den verdeckten Filmaufnahmen nicht gerecht geworden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle/mwo
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