Saarlands Beamte haben laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis einen Beihilfeanspruch auf potenzsteigernde Arzneimittel, wenn im Vorfeld eine ärztliche Diagnostik erfolgte.
01.03.2011
Zukünftig haben Beamte im Saarland einen Anspruch auf finanzielle Beihilfe für Potenzmittel. Das entschied das Saarländische Verwaltungsgericht in Saarlouis. Das gelte, wenn Patienten eine ärztlich diagnostizierte Potenzstörung nachweisen können.
Beamte des Bundeslandes Saarland haben laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis potenzsteigernde Arzneimitteln. Einige Beamte hatte vor Gericht eine Klage eingereicht, nachdem sie medizinisch nachweisen konnten, dass sie unter Potenzstörungen leiden. Die Beamtenbeihilfe hatte im Vorfeld eine Übernahme der Medikamentenkosten verweigert. In der Begründung hieß es, die gesetzlichen Krankenkassen würden Potenzmittel in ihrem Leistungskatalog führen. Dieser Ansicht widersprachen die Verwaltungsrichter. Schließlich sehe die Beamtenbeihilfe einen Ausschluss der Kostenübernahme von Arzneimitteln nur vor, wenn diese nicht hinreichend wissenschaftlich anerkannt sind. Das träfe hier nicht vor, da die Wirkungsweisen ausreichend klinisch getestet seien. Ferner gelte die Beihilfe nur, wenn zuvor durch einen Arzt eine Dysfunktion bestätigt attestiert wurde. Diese ist der Beihilfe vorzulegen. Aktenzeichen der Urteile: 6 K 751/10, 6 K 728/10 und 6 K 1440/09.
Anerkannte Krankheit Dysfunktion
In einem voran ergangenen Urteil hatte das selbe Gericht bereits bestätigt, dass eine erektile Dysfunktion eine schwerwiegende Erkrankung der Betroffenen sei. Von daher müssen Zuschüsse der Beklagten gewährt werden, dass schließe auch Medikamente wie Viagra, Cialis und Levitra mit ein. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. (sb)
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Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de
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