Berufskrankheit: Raucher haben es schwerer mit der Anerkennung
21.11.2013
Eine Schlosser-Witwe aus Marburg hat vor dem Hessischen Landessozialgericht eine Niederlage erlitten. Die Frau wollte die Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Mannes als Berufskrankheit anerkennen lassen, um dadurch einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. Als Begründung führte die Witwe an, dass der Lungenkrebs ihres Mannes im Zuge der Berufsausübung als Schlosser und Schweißer entstanden sei, bei der er Chrom, Nickel und ionisierende Strahlung ausgesetzt gewesen war.
Bereits am 23. August hatte das DarmstädterGericht die Klage jedoch abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Erkrankung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Der im Alter von 60 Jahren verstorbene Mann, hatte 30 Jahre lang täglich etwa 20 Zigaretten geraucht, was zu einem zehnfach erhöhten Lungenkrebsriko beigetragen hat. Dies war für das Gericht bei ihrer Urteilsfindung ausschlaggebend, auch wenn der Mann krebsfördernden Schadstoffen bei seiner Arbeit ausgesetzt war.
Schaden muss eindeutig durch die Arbeit entstanden sein
Damit Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung geltend gemacht werden können, muss generell ein Nachweis erbracht werden, dass der Schaden eindeutig auf die ausgeübte Tätigkeit zurück zu führen ist, teilte eine Gerichtssprecherin gegenüber t-online.de mit. Eine Revision gegen das Urteil, kann die Witwe nicht einlegen, so die Richter. (fr)
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