Fünfeinhalb Jahre Gefängnis für Schönheitschirurg
27.03.2014
Ein Berliner Schönheitschirurg muss für fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt das Urteil des Landgerichts Berlin. Der Arzt hatte vor Jahren bei einer Frau eine Schönheitsoperation am Bauch durchgeführt ohne einen Anästhesisten hinzu zu ziehen. Die Patientin starb.
Mehrstündiger Eingriff ohne Anästhesisten
Ein Berliner Schönheitschirurg muss für eine Operation mit Todesfolge fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis. Im Anschluss daran darf er weitere vier Jahre nicht als niedergelassener Chirurg, Sportmediziner oder als Arzt im Rettungsdienst tätig werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 5 StR 51/14) bestätigt. Der als Unfallchirurg habilitierte Arzt arbeitete an einer eigenen chirurgischen Tagesklinik und nahm im Jahr 2006 dort eine Schönheitsoperation am Bauch einer 49-jährigen Patientin vor. Er zog zu dem mehrstündigen Eingriff keinen Anästhesisten hinzu und informierte auch die Patientin nicht darüber.
Erst Stunden nach Herzstillstand in Klinik eingewiesen
Während der Bauchstraffung kam es bei der Patientin zu einem Herzstillstand. Der Mediziner konnte zwar die Frau wiederbeleben, wies sie aber erst mehrere Stunden später in eine Klinik ein. Dort starb die 49-Jährige knapp zwei Wochen nach der Operation, ohne noch einmal das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Da die Patientin über die Anwesenheit eines Anästhesisten getäuscht wurde, war auch ihre Einwilligung in die Op unwirksam. Daher galt der Eingriff rechtlich als Körperverletzung mit Todesfolge. Juristisch umstritten war, ob dem Mediziner auch versuchter Totschlag oder gar versuchter Mord durch Unterlassen vorzuwerfen ist.
Arzt weist Schuld von sich
Dies hatte das Landgericht Berlin in seinem ersten Urteil nicht ausreichend geprüft. Im zweiten Urteil wurde der Arzt auch wegen versuchten Mordes verurteilt, doch 2012 hatte der BGH diese Entscheidung aufgehoben, da ein Tötungsvorsatz nicht bewiesen sei. Abschließend befand der BGH nun, dass der Chirurg der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, wobei es zuletzt nur noch um das Strafmaß ging. Der Arzt selbst hatte in allen Prozessen jede Schuld von sich gewiesen. Von Experten wird immer wieder vor Schönheitsoperationen gewarnt. Diese seien in der Regel medizinisch nicht notwendig und somit sei das Risiko der Eingriffe als unnötig zu bewerten. (sb)
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