27.08.2014
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil in einem Fall werbende Aussagen zu den Themen "KISS-Syndrom" und "KIDD-Syndrom" für unzulässig erachtet.
Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/13) hat entschieden, dass die Bewerbung eines Therapieangebots für Kinder, die unter einem “KISS”- bzw. “KIDD”-Syndrom leiden, in diesem Fall irreführend und daher unlauter war.
Die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung des Physiotherapeuten, welche eine Symptomatik sowie einen Therapieerfolg an seinem eigenen Kind beschreibt, sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert, so dass eine unzulässige Wirksamkeitsaussage getroffen werde. Zudem sei die Therapie schulmedizinisch umstritten. Zum Volltext der Entscheidung geht es HIER.
Der BDH bietet seinen Mitgliedern Unterstützung durch den Rechtsexperten Heinz-Georg Bramhoff an, um Fälle wie den beschriebenen in der eigenen Praxis zu verhindern. (pm)
Bildnachweis: Michael Grabscheit / pixelio.de
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