Welche Angaben auf die elektronische Gesundheitskarte kommen
24.11.2013
Ab 1. Januar 2014 ist es soweit: die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird Pflicht. Auf der Karte sollen ohne weitere Zustimmung nur persönliche Daten gespeichert werden. Doch angelegt ist die eGK dafür, dass künftig auch hochsensible Patientendaten erfasst werden könnten.
Jahrelange Verzögerungen
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) sollte bereits 2006 die seit 1995 gültige Krankenversicherungskarte (KVK) ablösen. Technische Probleme ebenso wie Grundsatzdiskussionen über Notwendigkeit und Datensicherheit verzögerten die Einführung jedoch jahrelang. Jetzt soll es zum ersten Januar 2014 aber soweit sein und die alte KVK verliert ihre Gültigkeit. Die datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der neuen Karte sind seit ihrer geplanten Einführung ein Thema.
Eingriff auf Recht der Selbstbestimmung müsse hingenommen werden
So auch für einen Versicherten aus Berlin, der einen Rechtsschutzantrag stellte, seine Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der eGK nutzen könne. Er begründete dies unter anderem mit der öffentlichen Kritik an der Karte und dass er die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen wolle. Doch er unterlag juristisch und das Sozialgericht begründete seine Entscheidung mit den Worten: „Das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten.“
Anfangs nur Stammdaten auf der Karte
Die eGK soll in Zukunft den Austausch von medizinischen Daten und Patientendaten vereinfachen. Allerdings befinden sich viele Funktionen noch in der Planungsphase und werden Anfang 2014 noch nicht zur Verfügung stehen. Anfangs werden nur die Stammdaten des Versicherten auf der Karte gespeichert, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsstatus und Zuzahlungsstatus. Doch zukünftig könnten auf dem Mikroprozessor weitere Informationen wie elektronische Patientenakte, Organspendeerklärung, Notfalldaten und elektronische Rezepte gespeichert werden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium müssen diese Informationen verschlüsselt gespeichert und vor unerlaubten Zugriff geschützt werden. Zudem seien bis auf elektronische Rezepte alle anderen Angaben freiwillig.
Daten laut Sozialgesetzbuch
Die elektronische Gesundheitskarte müsse laut Sozialgesetzbuch müsse dazu geeignet sein, Angaben aufzunehmen über medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind. Außerdem müssen Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichte in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief) gespeichert werden können. Darüber hinaus Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit und über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte).
Schlechte Erfahrungen in Österreich
Was bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte alles schief laufen kann, zeigt das Beispiel in Österreich. Dort fiel vor einigen Jahren das Lesesystem teilweise komplett aus und die Ärzte mussten deshalb die Verrechnungsdaten ihrer Patienten per Hand notieren. Ein Vertreter des Hauptverbandes der Sozialversicherungen wurde damals in Presseberichten mit den Worten zitiert: „Wir haben einen so genannten Super-GAU.“ Als „ein Desaster“ bezeichnete ein Ärztevertreter die österreichische eCard. Wie der ORF berichtete, hätte die Karte bei zahlreichen Patienten zudem fälschlicherweise den Status „nicht versichert“ angezeigt. (ad)
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