Sturz im Altenheim: Pflegeheim muss nicht für die Behandlungskosten aufkommen
24.03.2011
Stützt ein Heimbewohner im Altenhilfeheim, muss der Träger nicht für die Behandlungskosten aufkommen. Zwar seien Pflegeheime dazu verpflichtet, auf die körperliche Gesundheit der Bewohner zu achten, dabei müsse aber immer die Würde des Pflegenden gewahrt bleiben, urteilten die Richter des Landgerichts Coburg mit dem Aktenzeichen: Az. 11 O 660/09.
Altenhilfe oder Pflegeheime müssen nicht unbedingt für die Kosten einer Behandlung aufkommen, wenn ein Pflegebedürftiger sich durch einen Sturz eine Verletzung zufügt. Zwar müssen Pflegeeinrichtungen auf die körperliche Unversehrtheit der Bewohner achten, allerdings müsse dabei auch die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse des Heimbewohners gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Sturz während einer Pflegemaßnahme, woraufhin die Krankenkasse die Behandlungskosten von der Einrichtung einklagen wollte.
Sturz während der Pflege
Im konkreten Fall stürzte ein Bewohner beim Wechsel der Inkontinenz-Einlage und musste medizinisch versorgt werden. Daraufhin verklagte die Krankenkasse das Pflegeheim auf die Kosten der Behandlung. Schließlich sei der Sturz und damit auch die Verletzung während eines Pflegevorgangs passiert. Die Kasse vertrat die Ansicht, die Pflegekraft hätte weitere Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um einen Sturz des Pflegebedürftigen zu vermeiden. Nach Angaben der AG für Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verlangte die Krankenkasse insgesamt 8000 Euro für ärztliche Behandlungskosten.
Der Einrichtungsträger weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen. Hier vertrat man die Position, der Wechsel der Einlage fand entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Heimbewohners statt. Die Versorgung des zu Pflegenden sei immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden. Bislang habe es keine Stürze oder gesundheitliche Probleme gegeben. Der Bewohner habe bis zum Unfallereignis keine Stütze beim Gehen oder Stehen durch Pflegepersonal benötigt. Daher waren die Sicherungen ausreichend.
Sicherungsmaßnahmen waren ausreichend
Das Gericht schloss sich in weiten Teilen der Meinung der Einrichtung an und wies die Klage der Kasse zurück. Die Pflicht des Pflegepersonal zum Schutzes der Bewohner beschränke sich in diesem Fall in weiten Teilen auf die üblichen Maßnahmen von Pflegeeinrichtungen. Zudem wurde der Einlagenwechsel in der Form gestaltet, wie es sich Bewohner gewünscht hatte. Die Einhaltung der Würde des Menschen spiele hierbei eine wichtige Rolle, so die Richter. Bis zum Unfall habe der Mann keine Gehhilfe und keine aktive Unterstützung des Personals benötigt. Daher bestand keine Notwendigkeit der Angestellten, weitergehende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Kosten für die Behandlung müssen von der Krankenkasse übernommen werden, bei der der Mann krankenversichert ist. (sb)
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Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
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