Wie das Magazin „Gegen-Hartz“ berichtet, müssen sich Hartz IV Bezieher auf die Begleichung von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen gefasst machen. In einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit heißt es: „Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V“. Allerdings sollen die Beiträge übernommen werden, wenn kein Einkommen besteht.
Viele Krankenkassen planen ab 2015 oder aber spätestens ab 2016 einen Zusatzbeitrag einzurichten. Die regulären Beiträge bleiben nach den Plänen der Bundesregierung unangetastet. Das bedeutet, dass Kassen, die nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auskommen, einen zusätzlichen und vom Einkommen unabhängigen Beitrag erheben müssen.
Folgende wichtige Punkte müssen Hartz IV Bezieher laut dem Sozialrechtsexperten Harald Thomé beachten:
„1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Was so viel heißt, dass das Jobcenter zahlt nicht automatisch zahlt.
2. Wenn der SGB II-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer Rz. 11.130).
3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).
4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.“
Erwerbslosenvertreter erwarten, dass trotz Weisung viele Jobcenter wieder rechtswidrig agieren werden. Nicht alle Situationen wurden in der internen Weisung bedacht. Daher ist es wichtig seine Rechte zu kennen und durchzusetzen. (ag)
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