PKV Beiträge eines Elternteiles für das Kind, dürfen laut eines Urteils nicht als Einkünfte an den Kindergeld-Grundfreibetrag angerechnet werden.
15.03.2011
Kinder, deren Elternteil die Beiträge der Privaten Krankenversicherung (PKV) in Form einer Mitversicherung finanzieren, haben laut eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FM) einen Anspruch darauf, dass die geleisteten PKV-Beiträge nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet werden.
Der Grundfreibetrag für ein Kindergeld-berechtigtes volljähriges Kind, dass sich beispielsweise in noch in der Ausbildung befindet, beträgt 8004 Euro pro Jahr. Wird dieser Betrag durch eigene Einkünfte des Kindes überschritten, erlischt der Anspruch auf das Kindergeld. Im vorliegenden Fall hatte sich die Familienkasse geweigert, die Bezüge des Kindergeldes weiterhin zu zahlen, weil der Kindesvater die Beiträge einer privaten Krankenversicherung (PKV) übernahm. Hierfür nahm der Vater einen gesonderten „Mitversicherungstarif“ des Versicherungsanbieters in Anspruch.
Die Familienkasse begründete ihre Haltung damit, dass die Beitragszahlungen für die Krankenversicherung den zulässigen Grundfreibetrag des Kindes überschritten. Folglich verweigerte die Behörde die Fortzahlung des Kindergeldes. Die Kasse wertete die Zahlung der Beiträge als Einkünfte des Kindes. Durch die Hinzurechnung des Beitrages überschritt die Tochter den gesetzlichen Freibetrag. Hiergegen klagte der Vater vor dem Finanzgericht und bekam Recht zugesprochen (Aktenzeichen: 4 K 10218/06 B).
Nach Auffassung der Richter wird der Grundfreibetrag nicht durch die Zahlung der PKV durch den Vater gemindert. Der Kläger habe extra eine Mitversicherung in Anspruch genommen, um eine Krankenschutz für die Tochter zu gewährleisten. Würde hierbei die Zahlung der Versicherungsbeiträge des Vaters Anrechnung finden, entstehe eine Ungleichbehandlung. Schließlich sind Eltern, die ihre Kinder privat mitversichern und dafür Zahlungen leisten, in eben gleicher Weise Unterhalts belastet, wie Eltern die ihren Kindern finanzielle Mittel für die Krankenversicherung zur Verfügung stellen.
Da die Kindergeldkasse das Urteil nicht akzeptiert, haben die Vertreter der Behörde eine Revision vor dem Bundesfinanzhof beantragt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. (sb)
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.