Neues Verfahren gegen den sogenannten Drogen-Arzt gestartet
18.04.2011
Der als Drogen-Arzt medial bekannt gewordene Arzt und Psychotherapeut aus Berlin steht seit heute erneut vor Gericht. Das Verfahren um die Verbreichung eines tödlichen Drogencocktails an mehrere Patienten wird nach der erfolgreichen Revision gegen den ersten Urteilsspruch ab heute vor dem Berliner Landgericht neu aufgerollt.
Sieben Patienten hatte der Arzt mit dem gefährlichen Drogencocktail behandelt, ein 59-jähriger Rentner und ein 28-jähriger Student waren an den Folgen verstorben, die anderen Patienten erlitten zum Teil erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Vergiftungserscheinungen und Bewusstseinsstörungen. Das ursprüngliche Urteil des Berliner Landgerichtes gegen den geständigen Mediziner von vier Jahren und neun Monaten Haft für Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung, wurde nach entsprechender Revision vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Heute startete das neue Verfahren gegen den sogenannten Drogen-Arzt.
Arzt verabreicht Drogencocktail mit tödlichen Folgen
Im Rahmen einer „psycholytischen Intensivsitzung“ hatte der Mediziner im September 2009 sieben Patienten einen Cocktail aus teilweise illegalen Drogen verabreicht – mit katastrophalen Folgen. Zwei Patienten starben in Folge der Behandlung, fünf weitere mussten mit Vergiftungserscheinungen und Bewusstseinsstörungen im Krankenhaus behandelt werden. Der beschuldigte Psychotherapeut hatte ohne Umschweife die Verantwortung übernommen, war jedoch mit dem ersten Urteilsspruch des Landgerichts Berlin nicht einverstanden. Die Richter hatten ihm im Mai 2010 zu einer fast fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Außerdem hatte das Gericht ein lebenslanges Berufsverbot verhängt. Der angeklagte Arzt ging daraufhin in Revision, da der im Urteil unterstellte Vorsatz der Körperverletzung nicht bestanden habe und seiner Ansicht nach auch in der Urteilsbegründung nicht nachgewiesen werden konnte.
Führte Fahrlässigkeit zum Tod der Patienten?
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte bei der Behandlung der Revision, dass der Vorsatzes der Körperverletzung in dem Urteil des Berliner Landgerichts nicht „nachvollziehbar“ begründet sei und in einem neuen Verfahren geprüft werden müsse, ob nicht stattdessen „fahrlässiges“ Handeln des Arztes vorgelegen habe. Denn alle Patienten die den Drogencocktail eingenommen haben, hätten dies „eigenhändig und wissentlich“ getan, so dass eine „eigenverantwortliche Selbstgefährdung“ bei dem Urteilsspruch zu berücksichtigen sei, erklärte der BGH im Januar und verwies das Verfahren zurück ans Landgericht Berlin. Hier sind ab heute zunächst acht Verhandlungstage angesetzt, um ein entsprechendes Urteil unter Berücksichtigung der Fahrlässigkeit zu fällen. Der beschuldigte Arzt kann somit auf ein etwas milderes Urteil hoffen, doch auch wenn „Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht“ ist laut § 222 Strafgesetzbuch (StGB) eine „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ vorgesehen. (fp)
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