Arbeitsgericht: Korruptionsverdacht gegen Chefarzt – Kündigung unwirksam
Die Kündigung des Chefarztes der St. Mauritius Therapieklinik in Meerbusch wegen Korruptionsverdacht wurde vom Arbeitsgericht Düsseldorf aufgehoben. Sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung sei unwirksam, da die Mitarbeitervertretung nicht ausreichend eingebunden war, erklärte das Gericht.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Chefarzt der St. Mauritius Therapieklinik wegen des Korruptionsverdachts angeklagt hatte, sprach die Klinikleitung dem 56-jährigen Mediziner im Dezember 2010 eine fristlose Kündigung aus. Diese wollte der Chefarzt nicht hinnehmen und klagte vor dem dem Arbeitsgerichts Düsseldorf. Der zuständige Richter am Arbeitsgericht, Dr. Michael Gotthardt, hob nun sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung auf.
Arbeitsgericht hebt Kündigung des ehemaligen Chefarztes auf
Das Urteil am Arbeitsgericht Düsseldorf viel knapp und eindeutig aus: Die fristlose und die fristgerechte Kündigung des Chefarztes sind unwirksam. Damit wäre die Leitung der St. Mauritius Therapieklinik theoretisch zur Weiterbeschäftigung des Chefarztes gezwungen, doch bisher ist das Urteil nicht rechtskräftig und es bleibt die Möglichkeit der Revision, betonte Dr. Gotthardt.
Der Richter hält einen solchen Schritt für „sehr wahrscheinlich“, da das Strafverfahren gegen den Chefarzt vor dem Stuttgarter Landgericht noch nicht abgeschlossen ist und durch die Revision Zeit gewonnen werden könne, um den Ausgang des Strafprozesses abzuwarten.
Dr. Gotthardt zufolge kann die beklagte Therapieklinik das Verfahren auf diesem Wege um bis zu ein Jahr hinauszuzögern, wobei keine Gehaltszahlungen an den Chefarzt fällig werden, bevor ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Nicht zuletzt aufgrund der Schwere der Vorwürfe wertete Dr. Gotthardt außerdem die theoretisch erforderliche Weiterbeschäftigung des Mediziners als „äußerst unrealistisch“.
Strafverfahren wegen Korruptionsverdacht noch nicht abgeschlossen
Dem 56-jährigen Chefarzt der St. Mauritius Therapieklinik wird von der Staatsanwaltschaft Stuttgart in dem unabhängig laufenden Strafverfahren vorgeworfen, Bestechungsgelder beim Bau der Klinik vor mehr als zehn Jahren kassiert zu haben, um sich anschließend für ein bestimmtes Bauunternehmen einzusetzen. Der Bauunternehmer soll dem Chefarzt umgerechnet 1,5 Millionen Euro gezahlt haben, wobei ein Teil der Gelder (950.000 Euro) bereits zwischen 1996 und 1997 geflossen sei, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Sollte das Stuttgarter Landgericht den Anschuldigungen folgen, drohen dem Angeklagten Schadensersatzforderungen in entsprechender Höhe. Denn eigentlich stünden „die 1,5 Millionen Euro (…) im übertragenen Sinne der Klinik zu“, betonte der Geschäftsführer der St.-Mauritius-Therapieklinik GmbH, Christian Röhrl, bereits Anfang des Jahres.
Der beschuldigte Chefarzt bestreitet jedoch Bestechungsgelder angenommen zu haben. Er bestreitet zwar nicht, dass die Zahlungen von dem Bauunternehmer erfolgt sind, diese seien allerdings lediglich als Darlehen und Honorare für Beratertätigkeiten fällig worden.
Klinik und Chefarzt lehnen einen möglichen Vergleich ab
Dem Arbeitsgericht Düsseldorf bliebt dem Urteil zufolge – trotz der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den ehemaligen Chefarzt – keine andere Option, als eine Aufhebung der Kündigung, da die Mitarbeitervertretung in Form des Betriebsrates nicht ausreichend in die Entscheidung eingebunden war. Da sich ein entsprechendes Urteil bereits im Vorfeld abzeichnete, hatte der zuständige Richter beiden Parteien Anfang April einen möglichen Vergleich vorgelegt, um eine Einigung zu erreichen.
Dabei hätte der ehemalige Chefarzt Anspruch auf die Fortzahlung eines Grundgehaltes von 10.000 Euro bis zum Juni 2011 und eine Abfindung in Höhe von knapp 120.000 Euro gehabt, wenn ein Freispruch im Strafverfahren vor dem Stuttgarter Landgericht erfolgt. Die fristlose Kündigung wäre in eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni umgewandelt worden.
Doch sowohl der Kläger als auch die beklagte Klinik lehnten den Vergleich ab. So steht nun ein Urteil im Raum, mit dem beiden Parteien kaum geholfen scheint. Denn die Klinikleitung kann dass Urteil eigentlich nicht ohne Revision akzeptieren, da zumindest der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten ist. Und solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, erhält der ehemalige Chefarzt kein Gehalt. So wurde die Entscheidung im Prinzip vorerst nur vertagt. Eine Abfindung kann hier errechnet werden. (fp)
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