Private Krankenversicherung Erstattungsfähigkeit homöopathischer Arzneimittel
25.01.2012
Private Krankenversicherungen verweigern gelegentlich die Erstattung homöopathischer Arzneimittel – mit unterschiedlichen Begründungen. In einem aktuellen Fall ist es die Axa Krankenversicherung AG, die die Kosten für das von einem Arzt rezeptierte homöopatischen Arzneimittel Zincum phosphoricum C 30 nicht übernimmt. In dem Ablehnungsbescheid begründet die Axa die Nichterstattung: „Das bezogene Präparat Zincum phosphoricum war in Deutschland zum Zeitpunkt des Bezuges nicht als Arzneimittel zugelassen. Aus diesem Grund ist eine Erstattung des Präparates nicht möglich.“ Auf Nachfrage wird die Axa ausführlicher: „ …bei dem angeführten Präparat handelt es sich nicht nur um kein in Deutschland zugelassenes Präparat, sondern auch um keine nachvollziehbare medizinisch notwendige Heilbehandlung – zumindest nicht im Sinne eines Krankenversicherungsvertrages. Wenn man sehr wohlwollend an die Sache herangeht, könnte man das Präparat als ‚Nahrungsergänzung’ einstufen (was es ja offensichtlich als Einstufung nicht hat) und dann würde es sich immer noch um kein Arzneimittel im Sinne der AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) handeln.“
Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) bezieht Stellung
WissHom hat diese Argumentation und andere häufig gebrauchten Begründungen untersucht. Curt Kösters, Sprecher der Sektion Qualitätsförderung von WissHom, stellt klar: „Homöopathische Arzneimittel sind im Arzneimittelgesetz (AMG) eindeutig als Arzneimittel definiert. Als solche unterliegen sie dem Gesetz, ganz gleich ob sie mit Indikationsangabe zugelassen oder, wie bei Einzelmitteln üblich, ohne Indikationsangabe registriert sind.“ Verordnungsfähig sind alle verkehrsfähigen Arzneimittel, unabhängig davon, ob es sich um zugelassene konventionelle Arzneimittel oder um registrierte homöopathische bzw. traditionelle pflanzliche Arzneimittel handelt. In den üblichen Verträgen privater Versicherer werden die Kosten für verordnete Arzneimittel erstattet, als Bestandteil der ärztlichen ambulanten Heilbehandlung, soweit die Behandlung medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Das ist ausdrücklich nicht begrenzt auf schulmedizinische Behandlungen. „Über Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit der ärztlichen Therapie entscheidet nicht die Versicherung, sondern der behandelnde Arzt, dafür wurde der Vertrag geschlossen“, so das Fazit des Hamburger Arztes Kösters. Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) setzt sich für die praktische und theoretische Weiterentwicklung der Homöopathie ein. (DZVhÄ)
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Bild: Günther Richter / pixelio.de
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