BGH-Urteil: Die Bezeichnung "Zentrum" suggeriert eine besondere Qualifikation
08.08.2012
Zahlreiche Naturheilpraxen verwenden den Begriff „Zentrum“ in ihrer Bezeichnung, wenn zum Beispiel mehrere Heilpraktiker einen Praxis-Zusammenschluss bilden. Wer beispielsweise seine Praxisgemeinschaft als „Naturheilkunde-Zentrum“ bezeichnet, sollte sich umgehend juristischen Rat einholen. Denn der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit dem Begriff beschäftigt und ein entsprechendes Urteil in Sachen Wettbewerbsrecht gefällt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich konkret mit der Frage der Irreführung durch den Begriff "Zentrum" beschäftigt (Aktenzeichen: I ZR 104/10). Er musste klären, ob ein Bedeutungswandel des Begriffes stattgefunden hat und dieser heutzutage noch einen Rückschluss auf die besondere Bedeutung einer Institution zulässt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Klinik gegen eine anderes Krankenhaus geklagt, weil dieses die eigene Abteilung in „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ umbenannt hatte. Nach Auffassung der Kläger sei dies eine nicht zutreffende Werbeaussage und damit wettbewerbswidrig. Denn es würde der Eindruck entstehen, die Klinik-Abteilung übertreffe in Größe, Bedeutung und insbesondere Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit „einfacher" neurologischer Fachabteilung.
Der BGH gab der Klage statt. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" würden Patienten „in erheblicher Weise irregeführt“. Die Bezeichnung „Zentrum“ suggeriere eine „unzutreffende Vorstellung über die besondere Qualifikation der Klinik“.
Ebenso kann es nun auch Naturheilkunde-Praxen ergehen, die von einem „Mitbewerber“ abgemahnt oder verklagt werden. Aus diesem Grund ist betroffenen Praxen zum empfehlen, einen Rechtsrat einzuholen, um angenehme Klagen bereits im Vorfeld zu vermeiden. (sb)
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