Bundessozialgericht weist Klage eines Psychotherapeuten ab: Einzelpraxen dürfen keine Kapitalgesellschaft gründen
16.08.2012
Laut eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel kann eine einzelne Arztpraxis keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine andere Form einer Kapitalgesellschaft sein. Der Gesetzgeber hat eine solche Gesellschaftsform mindestens nicht für Ärzte mit Kassenzulassung vorgesehen, wie die obersten Sozialrichter urteilten. Demnach wurde eine Klage eines Psychotherapeuten abgewiesen (Aktenzeichen: B 6 KA 47/11 R).
Das Bundessozialgericht ging der Frage nach: „Ist die Erteilung einer Zulassung auf eine juristische Person ausschließlich beim Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums möglich?“
Der Steuerberater eines Psychotherapeuten hat zu einer Kapitalgesellschaft geraten. Statt einer GmbH nach deutschem Recht meldete der Kläger eine kostengünstige „Limited“ an. Hierzu musste der Kläger gerade einmal 100 Pfund „Stammkapital“ aufbringen. Während für Patienten mittels einer Versicherung die Haftung übernommen wird, würde eine Krankenkasse bei Regress-Forderungen leer ausgehen.
Nur medizinische Versorgungszentren mit Anspruch auf GmbH
Die Klage des Psychotherapeuten aus Rheinland-Pfalz wurde jedoch vom Bundessozialgericht abgewiesen. Der klagende Therapeut wollte seine Praxis als Kapitalgesellschaft mittels einer britischen „Limited“ umwandeln. Doch die Sondervorschriften für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) erlauben eine derartige Umwandlung nicht. In diesen ist nur erlaubt, dass große medizinische Einrichtungen in denen zumeist angestellte Ärzte beschäftigt sind, als eine Kapitalgesellschaft geführt werden dürfen. Diese können entweder als eine GmbH oder auch als eine eingetragene Genossenschaft fungieren.
Diese Regelung empfand der Kläger als ungerecht und forderte dementsprechend eine Gleichbehandlung für kleine Praxen oder Einzelunternehmer-Praxen. Die Verteidigung vertrat die Position, dass sich ein entsprechender Anspruch auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und aus dem EU-Recht ergebe. Durch die verlangte Rechtsform würden sich unter anderem steuerliche Vorteile ergeben.
Dem widersprach das Bundessozialgericht. Der Gesetzgeber „lässt nur natürliche Personen als Inhaber einer Einzelpraxis zu“, so die Richter. Die Richter sahen mit Hinblick auf das besondere Verhältnis zwischen Arzt und Patient diese Regelung als gerechtfertigt an. Zudem könne aus dem Grundgesetz nicht hergeleitet werden, dass "jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben" sei. Zwar können große medizinische Einrichtungen eine GmbH gründen, jedoch sei dies auch notwendig, da diese „große Geschäftsbetriebe“ sind“. (sb)
Bild: HHS / pixelio.de
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