Ärzte müssen auch über seltene Risiken der Operation gründlich aufklären
22.09.2012
Jetzt werden Ärzte in die Pflicht genommen. Laut Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz von Freitag müssen Ärzte ihre Patienten auch über seltene Risiken eines Eingriffs ausführlich informieren. Zuvor hatte eine Frau geklagt, die seit einer zahnärztlichen Behandlung unter einer dauerhaften Nervenschädigung leidet.
Schriftliches Aufklärungsformular reicht nicht als Information über seltene OP-Risiken aus
Ärzte müssen ihre Patienten vor einem Eingriff auch über seltene Komplikationen und Risiken ausführlich informieren. Das schriftliche Aufklärungsformular mit einen kurzen Hinweis reicht unter Umständen nicht aus, um den Patienten vor allem auf besonders folgenschwere Risiken aufmerksam zu machen. Das entschied das OLG Koblenz am Freitag (Az.: 5 U 496/12).
Damit bestätigte ein Zivilsenat das Urteil des Landgerichts Trier. Demnach muss ein Arzt seiner Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zahlen. Die Frau hatte zuvor geklagt, da sie ihrer Meinung nach nicht ausreichend über mögliche Risiken eines zahnärztlichen Eingriff informiert worden war. Es seien ihr auch keine Alternativen zu der Behandlung von dem Arzt erläutert worden. Bei dem routinemäßigen Einsetzen von Zahnimplantaten wurde ein Nerv dauerhaft geschädigt, so dass die Frau seitdem beim Kauen unter Schmerzen leidet.
Das OLG Koblenz gab der Frau Recht und wies die Berufung des Zahnarztes ab. Laut Urteil habe er "nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben". Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Patientin geführt habe, könne sich nicht mehr an den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnern.
Die Richter bewerteten den bloßen Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular als nicht ausreichend, wenn nicht zusätzlich ausführliche Erläuterungen zu den Risiken in einem Gespräch erfolgen.
Bei nicht verstandenem Aufklärungsgespräch muss Patient nachfragen
Wie aus einem Beschluss des OLG (Aktenzeichen: 5 U 713/11) vom November 2011 hervorgeht, ist ein Arzt nicht haftbar, wenn ein Patient das Aufklärungsgespräch nicht verstanden hat.
Eine Frau hatte ihren Arzt auf Schadensersatz verklagt, da sie ihr Einverständnis für einen bevorstehenden Eingriff als unwirksam ansah. Ihre Begründung: Sie habe das Aufklärungsgespräch nicht verstanden. Das OLG urteilte jedoch zugunsten des Arztes, da die Patientin die Möglichkeit gehabt hätte, nachzufragen oder um ein weiteres Gespräch zu bitten. Ein Arzt müsse das Aufklärungsgespräch nicht ohne Nachfrage oder Bitte vertiefen oder erneut durchführen. Im verhandelten Fall hatte der Arzt hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Patientin mit dem Gespräch überfordert war. (ag)
Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.