Urteil: Schamanische Behandlung wird nicht rückerstattet
22.11.2012
Eine Krebs-Patientin versuchte die Kosten für eine ihrer Ansicht verpatzte Schamanen-Behandlung einzuklagen und scheiterte damit vor dem 16. Senat des Oberlandesgerichts in Köln. Auch eine Schmerzensgeldklage wurde seitens des Gerichts abgewiesen. In der Urteilsbegründung hieß es, der Klägerin „hätte bewusst sein müssen, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verlasse hätte“. Ein gesichertes Heilversprechen seitens des Beklagten sei daher nicht möglich gewesen (Az. OLG Köln 16 U 80/12).
Im verhandelten Fall scheiterte eine Krebspatientin mit dem Versuch, die Kosten für eine schamanische Behandlung einzuklagen. Mit Hilfe einer Internetseite hatte sich die Klägerin an eine Frau gewandt, die auf ihrer Webpräsenz gemeinsam mit ihrem Mann und dem Schwiegervater für schamanische Behandlungen werben. Diese finden in einem Camp im peruanischen Regelwald statt. Die Klägerin unternahm dann eine Reise nach Peru, um die schamanischen Heilbehandlungen mit Pflanzen und Säften durchzuführen. Für die Therapie wurden insgesamt fünf Wochen veranschlagt und die Behandlung sollte durch den Schwiegervater durchgeführt werden.
Für die Reise und Therapie meldete sich die Patientin sich und ihren Ehemann an. Die Kosten betrugen pro Person 4420 Euro. Zusätzlich gaben die Eheleute 4028 Euro für die Flüge nach Lima aus. Weil die Klägerin die Zustände vor Ort als unzumutbar erschien, brach die Erkrankte den Behandlung ab und reise vorzeitig ab. Auch der erhoffte Therapieerfolg blieb nach Angaben der Klägerin aus. Nunmehr wollte die Klägerin die Reisekosten sowie Schmerzensgeld von dem Veranstalter einklagen.
Das Oberlandesgericht urteilte, dass eine Rückerstattung der Kosten nicht in Frage kommt. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte nicht erwiesen werden, dass die Patientin mit dem Veranstalter einen Reisevertrag abgeschlossen hat. Zudem gebe es keinen Haftungsanspruch gegenüber der Beklagten. Für die Zustände vor Ort in Peru trage die Beklagte keine Verantwortung. Auch die Umstände, unter der die Behandlung stattfand, könne nicht der Beklagten angelastet werden. Auch habe die Beklagte nicht über die Örtlichkeiten getäuscht, so das Gericht. Entsprechende Aussichten auf Heilungschancen des Krebs-Patientin galten nicht als eine verbindliche Zusage. Den Eheleuten hätte bewusst sein müssen, dass sie bei den schamanischen Behandlungen den Boden wissenschaftlicher Erkenntnis verlassen. Auch deshalb hätte kein sicheres Heilversprechen abgegeben werden können. Das Urteil ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. (sb)
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Bild: HHS / pixelio.de
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