Streichung des Krankengeldes wegen nicht angetretener Reha-Maßnahme
Stuttgart (jur). Tritt ein Krankenversicherter eine bewilligte Reha-Maßnahme ohne Begründung nicht an, kann ihm das Krankengeld gestrichen werden. Denn der Versicherte ist hier zur Mitwirkung verpflichtet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2016 (Az.: L 11 KR 455/16).
Im konkreten Fall war der Kläger am 10. Dezember 2010 wegen einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben worden. Seine Krankenversicherung zahlte nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld. Dem Beschäftigten wurde zum 1. April 2011 schließlich gekündigt.
Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) war die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gefährdet. Er wurde daher Ende 2011 aufgefordert, einen Antrag zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Die Reha-Maßnahme wurde vom Rentenversicherungsträger auch bewilligt. Doch der Mann trat die Reha ohne Nennung eines konkreten Grundes nicht an.
Daraufhin versagte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Nur aus zwingendem Grund dürfe ein Versicherter eine medizinisch notwendige und zweckmäßige Maßnahme aufschieben oder ausfallen lassen.
Erst im Klageverfahren führte der Mann an, dass die Reha-Klinik 511 Kilometer von seinem Wohnort entfernt sei. Er hätte nachts mit dem Zug dorthin fahren müssen, um pünktlich um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Klinik ankommen zu können. Dies sei unzumutbar.
Das LSG urteilte, dass Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet seien. Sei eine Reha-Maßnahme bewilligt worden, müsse sie auch tatsächlich angetreten werden. Das Krankengeld könne daher „bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise“ versagt oder entzogen werden.
Normalerweise müsse zwar bei der Versagung des Krankengeldes die Krankenkasse eine Ermessensentscheidung treffen. Hier sei diese aber nicht erforderlich gewesen, da der Versicherte erst gar keine Gründe für den unterlassenen Antritt seiner Reha genannt habe. Er sei zudem auch auf die Folgen hingewiesen worden, falls er nicht in der Reha-Klinik erscheine. Dass der Versicherte nachts zur Reha mit dem Zug fahren müsse, damit er pünktlich am nächsten Tag dort ankomme, sei kein „wichtiger Grund“, auf die Maßnahme zu verzichten. fle/mwo
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