Zahnarzt vor dem Landesgericht: Zähne ohne medizinische Notwendigkeit gezogen?
30.04.2013
Am kommenden Donnerstag muss sich ein Zahnarzt vor dem Stendaler Landgericht verantworten. Der Mediziner aus Havelberg in Sachsen-Anhalt hatte einer Patientin im April 2010 im Unterkiefer und im Oberkiefer Zähne gezogen. Die Patientin hatte nach eigenen Angaben hierfür keine Zustimmung erteilt. Auch hatte bereits das Amtsgericht geurteilt, dass keine medizinische Notwendigkeit für diesen Eingriff bestand.
Zähne ohne medizinische Notwendigkeit gezogen?
Vor dem Landgericht startet am kommenden Donnerstag ein Verfahren gegen einen Havelberger Zahnmediziner. Diesem wird vorgeworfen, zahlreiche Zähne einer Patientin gezogen zu haben, ohne dass diese ihre Zustimmung hierfür gegeben habe. Zudem hatte die Vorinstanz geurteilt, dass für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit bestand. Daraufhin verurteilten die Richter den Zahnarzt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu zwei Jahren Berufsverbot, wie einer Sprecherin des Landesgerichtes mitteilte. Gegen diese Entscheidend zog der 42jährige Mann nun vor dem Landesgericht Stendal in Berufung. Für die Verhandlung hat das Gericht zunächst vier Prozesstage angesetzt.
Ein weiterer Fall von Zähneziehen
In einem anderen Fall war am Monat ein Zahnmediziner mit dem Versuch gescheitert, seine ärztliche Berufserlaubnis zu erlangen. Der Arzt, der aufgrund einer Körperverletzung verurteilt wurde scheiterte allerdings mit seinem Begehren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Gericht wies die Klage gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ab und bestätigte damit die Aberkennung der Approbation. Der Angeklagte wurde zudem zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Mediziner habe einem Patienten unter Vollnarkose ohne ausreichende Befunde zwanzig Zähne gezogen. Gefragt, ob der Eingriff in dieser Form stattfinden dürfe, hatte der Mediziner nicht. Zudem musste der Zahnmediziner per Strafbefehl eine Geldstrafe aufgrund des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes zahlen. „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“, wie ein Gerichtssprecher betonte.
Ob ein Zusammenhang zwischen beiden Fällen besteht, dürfte der Sprecher des Verwaltungsgerichts nicht mitteilen. „Dies unterliegt dem Datenschutz“. (sb)
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de
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