Laktoseintoleranz-Hartz IV-Mehrbedarf nicht für Vegetarier
10.06.2013
Immer mehr Menschen leiden an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit. Sie reagieren allergisch auf bestimmte Lebensmittel. Während Normalverdiener und Wohlsituierte eine Umstellung auf verträglichere Produkte mit oft erhöhten Kosten realisieren können, haben Bezieher von Hartz IV oder Sozialhilfe das Nachsehen. Denn für Lebensmittel sieht der Gesetzgeber gerade einmal knapp 140 Euro vor. Aus diesem Grund klagte ein Betroffener auf die Gewährung eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger Ernährung. Doch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Klägers nicht, sondern wies in der mündlichen Verhandlung die Klage ab.
Im Grundsatz soll der Ernährungssatz im Rahmen der Regelleistungen des Bedarf an Lebensmittel abdecken. Wer aber aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Ernährungsweise benötigt, hat einen Anspruch auf einen Mehrbedarf aufgrund der kostenaufwändigen Ernährungsweise. Der Bedarf wird dann jeweils um die festgelegten Sätze erhöht.
Seit Jahren ernährt sich der Kläger vegetarisch, isst dabei weder Fleisch noch Fisch und auch keine Lebensmittel, in den Gelatine enthalten ist, da in Gelatine Knochenmehl enthalten ist. Der Hartz IV Leistungsberechtigte stellte einen Antrag auf einen Mehrbedarf, da ärztlich nachgewiesen eine Laktoseintoleranz ermittelt wurde. Weil er keine Milch trinken könne, müsse er auf Milchersatzprodukten wie Sojamilch zurückgreifen. Diese ist jedoch in aller Regel teurer, als reguläre Kuhmilch. Der Antrag wurde seitens des Jobcenters abgelehnt, weswegen der Betroffene bereits in zweiter Instanz klagt.
Das Gericht beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass Vegetarier sowieso schon weniger Geld ausgegeben, weil sie kein Fleisch und auch kein Fisch kaufen würden. Daher werde der Betrag wieder ausgeglichen. Allerdings nur unter der Beirücksichtung, dass sich der Kläger auch nur günstige Lebensmittel kauft.
Gestützt mit dem Gutachten des Ernährungsexperten bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz (Sozialgericht Koblenz). Hartz IV Bezieher können nicht, wenn sie Vegetarier sind, fiktiv wie ein sich Nicht-vegetarisch Ernährender darstellen, wenn sie eine Milchzuckerunverträglichkeit haben. Schließlich komme es auch bei dem medizinischen Mehrbedarf an, welchen Kosten der Kläger von seiner Größe und dem Gewicht zutragen hat, wenn er sich ausreichend gesund und laktosefrei ernähren will. Begehrt der Kläger aus subjektiven Gründen bestimmte Lebensmittel, so sei dies bei der Berechnung des Hartz IV Satzes egal, so die Richter. (sb)
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