Urteil stärkt Rechte von Hörbehinderten
15.09.2013
Unter gewissen Umständen muss die Krankenkasse einem Hörbehinderten auch ein Hörgerät bezahlen, das teurer als der vorgesehene Festbetrag ist. Ein aktuelles Gerichtsurteil stellt fest, dass die Kassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig seien.
Möglichst vollständiger Behinderungsausgleich
Einem Hörbehinderten muss die Krankenkasse unter Umständen auch ein Hörgerät bezahlen, das teurer als der vorgesehene Festbetrag ist. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, dass die Kassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig seien. (AZ: L 10 R 579/10) Die Richter in Celle entschieden im konkreten Fall eines 61-jährigen Montagearbeiters mit einem angeborenen Hörfehler. Der Mann war auf 2.800 Euro Mehrkosten für seine neuen Hörgeräte sitzen geblieben, das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kasse die Anschaffung übernehmen müsse, da die Geräte ihm ein um 20 Prozent besseres Hören ermöglichten, als gängige Festpreismodelle.
Pflicht von Hörgeräteakustikern
Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf das Bundessozialgericht, das bereits 2009 klarstellte, dass die Kassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig sind, wozu gehöre, dass Hörbehinderten das Verstehen auch in großen Räumen und bei Umgebungsgeräuschen im Rahmen des Möglichen eröffnet werden müsse. Hörgeräteakustiker seien verpflichtet, gesetzlich Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade angemessen ohne Mehrkosten für die Krankenkasse zu versorgen. Dies sehe ein Vertrag über die Hörgeräteversorgung vor, den die Krankenkassen mit der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossen haben.
Festbeträge für Hörgeräte werden verdoppelt
Ab November 2013 sollen neue Regelungen zur Erstattung von Hörgeräten in Kraft treten. So gilt ab 01.11. dieses Jahres für schwerhörige Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro je Ohr inklusive Mehrwertsteuer. Derzeit liegt der geltende Festbetrag noch bei 421,28 Euro. Dies stellt annähernd eine Verdoppelung dar. Jedoch bleibt der Anspruch auf Ausgleich der Hörbehinderung die zentrale Richtgröße. Rund 14 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Schwerhörigkeit. Jedes Jahr werden rund 500.000 Betroffene mit Hörhilfen versorgt. (ad)
Bild: Hans Snoek / pixelio.de
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