Stillen verursacht kein kostaufwendigen Mehrbedarf
17.10.2013
Das Landessozialgericht Hessen sieht keinen Mehrbedarf für stillende Mütter, die Hartz IV-Leistungen beziehen. In dem Urteil sahen die Richter keine Mehraufwendungen durch das Stillen. Anders hingegen gibt es jedoch einen Mehrbedarf für Schwangere.
Im konkreten Fall klagte bereits eine junge Mutter im Jahre 2012. Der Rechtsanwalt argumentierte, Mütter die stillen benötigen in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes etwa 638 kcal mehr als normal. Ab dem fünften Lebensmonat des Kindes läge der zusätzliche Kalorienbedarf bei rund 525. Zwar würde ein Mehrbedarf während der Schwangerschaft zugebilligt, stillenden Müttern jedoch nicht. Daher läge eine verfassungsrechtlich bedeutende Ungleichbehandlung vor, so die Klageseite. Das Sozialgericht Wiesbaden AZ: S 16 AS 581/11 folgte der Argumention nicht. Daher klagte die Mutter nun vor dem Hessischen Landessozialgericht.
Doch auch in dieser Instanz scheiterte die Klägerin. Der Gesetzgeber habe einen Mehrbedarf für stillende Mütter nicht vorgesehen, so die Richter. Auf ein kostenaufwändige Ernährung könne sich die Mutter nicht berufen, weil die Ernährungsbedarf nicht aufgrund einer Krankheit erhöht sei.
Aus dem Urteil: „Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sieht das SGB II keinen Mehrbedarf für stillende Mütter vor. Die gilt sowohl für die aktuell geltende Fassung wie auch für die hier anwendbare Fassung vom 20. Juli 2006. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB II scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Klägerin steht auch kein den gesetzlichen Leistungsanspruch erhöhender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21Abs. 5 SGB II) zu, weil etwaige Mehraufwendungen nicht krankheitsbedingt waren. Auf die insoweit überzeugenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils zur einfachgesetzlichen Rechtslage, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, wird verwiesen..“
Kein unabweisbarer Hartz IV Bedarf durch das Stillen
Zudem würde kein „unabweisbarer Bedarf“ vorliegen. Dafür, dass die Mutter keine Pulvermilch kaufen müsste, käme es zu einer Ersparnis, die durch die erhöhte Kalorienzufuhr wieder ausgeglichen wird, hieß es weiter. Zudem sei die Festlegung des Regelsatzes nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber zur Ordnung halber „typisierende und pauschalierende Regelungen treffen“ muss. Daher kann der Ernährungsanteil nicht individualisiert werden. So müsse der Gesetzgeber keine gesonderten Gesetzgebungen für Stillende einführen. Ob die Klageseite weiter vor das Bundessozialgericht ziehen will blieb noch offen. (sb)
Bild: Karin / pixelio.de
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