Betroffene sollten bis 31. Dezember ihre Kasse kontaktieren
23.10.2013
Personen, die derzeit keine gültige Krankenversicherung und Schulden bei ihrer Krankenkasse haben, sollten sich bis spätestens 31. Dezember bei ihrer Kasse melden. Denn dann besteht die Chance, dass die offenen Zahlungen erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Zeitraum ohne Versicherung länger als drei Monate war und auf eine nachträgliche Übernahme von Behandlungskosten verzichtet wird.
140.000 Menschen offiziell ohne Krankenversicherung
Mehr als 140.000 Menschen in Deutschland haben offiziell keine Krankenversicherung, darunter viele Kleinunternehmer und Geringverdiener, die bislang ihre monatlichen Beiträge nicht zahlen konnten und dadurch schnell tausende Euro an Schulden anhäuften. Seit 2007 besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Das Problem dabei: Wer zuvor nicht versichert war, musste bislang beim Eintritt in eine gesetzliche Kasse Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit ohne Versicherungsschutz nachzahlen – ein Hauptgrund, warum viele Betroffene bis jetzt den Gang in eine Krankenkasse scheuten.
Auch erwachsene Kinder müssen sich selbst lückenlos versichern
Was viele nicht wissen: Auch erwachsene Kinder, die aufgrund ihres Alters oder nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, müssen sich selbst ohne Unterbrechung versichern, um weiterhin Anspruch auf alle Leistungen der Krankenkasse zu haben. Passiert dies nicht, sammeln sich schnell hohe Schulden an, insbesondere weil für alle nicht-versicherten Monate ebenfalls gezahlt werden muss, sobald man sich wieder versichern möchte. Seit 2009 gilt diese Regelung auch für Privatversicherte, wodurch Selbstständige ohne Krankenversicherung bislang hohe Beträge nachzahlen mussten.
„Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung“ seit August in Kraft
Doch nun besteht eine neue Chance für Betroffene, denn wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert, kann sich jeder, der derzeit nicht versichert ist, entweder schuldenfrei neu versichern oder aber die alte Mitgliedschaft wieder aufnehmen. Grundlage bildet hier das im August 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung", welches laut dem ehemaligen Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) ein wichtiger Schritt sei, „um das Problem sozialer Überforderung von säumigen Beitragsschuldnern zu entschärfen.“ Voraussetzung ist hier jedoch, dass sich die Betroffenen bis zum 31. Dezember neu versichern oder wieder bei ihrer alten Krankenkasse anmelden, zudem muss man zuvor mindestens drei Monate ohne Versicherung gewesen sein und auf eine nachträgliche Übernahme von Behandlungskosten verzichten.
Übernahme sämtlicher Beiträge und die darauf entfallenden Säumniszuschläge
Trifft dies zu, so würden gesetzlich Versicherten nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW „sämtliche Beiträge und die darauf entfallenden Säumniszuschläge für ihre unversicherte Zeit erlassen. Dies gilt auch für bereits Versicherte, die Beitragsrückstände aus der Zeit ohne Versicherung haben.“ Wer sich erst nach dem 31.12. anmeldet, könne immerhin noch mit „einer angemessenen Ermäßigung und dem Erlass der Säumniszuschläge“ rechnen. Außerdem würde bei anderen Beitragsrückständen der Säumniszuschlag für noch nicht gezahlte Beiträge rückwirkend sowie zukünftig von fünf auf ein Prozent gesenkt.
Privatversicherten wir „Prämienzuschlag“ erlassen
Wer sich bis Ende des Jahres in einer privaten Krankenkasse versichert, bekommt den so genannten „Prämienzuschlag“ für die Zeit ohne Versicherung erlassen.Gleiches kommt auch denjenigen zu, die bereits versichert sind, aber noch Rückstände aus Prämienzuschlägen aus der Vergangenheit haben. Wer sich privat versichern muss, aber die Beiträge nicht aufbringen kann, zahlt nun entsprechend dem neuen Gesetz einen „Notlagentarif“ – da dies auch rückwirkend möglich ist, können finanziell schwächere Privatversicherte so ihre Schulden reduzieren.
Ab 2014 Nachzahlung versäumter Beiträge wieder fällig
Betroffene sollten jedoch den 31. Dezember dringend im Blick behalten, denn danach verstreicht die Chance auf den Erlass versäumter Beiträge wieder: „Ab dem neuen Jahr werden beim Gang in eine Krankenkasse rückwirkend Beiträge für die nichtversicherte Zeit fällig", so die Warnung von Regine Behrendt (VZ) gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“. (nr)
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