Keine Schmerzensgeld trotz ungewollt gezogenen Zähnen
14.03.2014
Eine Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht Oldenburg versucht Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen, da ihr zwei Zähne angeblich ohne Erlaubnis gezogen wurden. Unweigerlich lässt die Klage an einen vermeintlich harmlosen Zahnarztbesuch denken, an dessen Ende plötzlich zwei Zähne fehlen. Doch dies war bei der Klägerin mitnichten der Fall. Sie hatte mit dem beklagten Kieferchirurg den Termin für die Extraktion der beiden Zähne ausgemacht und sich kurz vor der Operation umentschieden, ohne dies ausreichend mit dem Kieferchirurg zu kommunizieren.
Die Zahnärztin der Klägerin hatte der Frau die Extraktion der beiden Zähne empfohlen und sie daher zu dem Kieferchirurg überwiesen, berichtet das Oberlandesgericht Oldenburg. Im Gespräch zeigte der Beklagte auch die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion auf, da die Frau erhebliche Bedenken wegen des unerwünschten Zahnverlustes hatte, keine Schmerzen an den Zähnen empfand und der Entfernung äußerst kritisch gegenüberstand. Dennoch empfahl der Kieferchirurg ihr – ebenso wie die behandelnde Zahnärztin – beide Zähne zu ziehen. Hierfür erteilte die Klägerin letztendlich eine Einwilligung und vereinbarte direkt in der Praxis einen Operationstermin.
Gewünscht war eine Wurzelspitzenresektion
Bis zum vorgesehenen Operationstermin vergingen drei Monate, in denen sich die Frau das Ganze noch einmal anders überlegte und zu dem Schluss kam, dass sie lediglich eine Wurzelspitzenresektion wollte. Mit dem behandelnden Kieferchirurg oder dem Praxispersonal hat sie über diesen Gesinnungswandel jedoch nicht gesprochen, „sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überweisungsschein bei Betreten der Praxis abgegeben“, berichtet das Oberlandesandgericht. Unmittelbar vor der Operation ergab sich keine Möglichkeit mit dem Kieferchirurg zu sprechen und so zog dieser der Frau ohne Bedenken die beide Backenzähne, da er von dem geänderten Überweisungsschein keine Kenntnis genommen hatte.
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Frau verlangte nach der ungewünschten Zahnentfernung von dem Kieferchirurg Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und zog mit diesem Anliegen vor Gericht. Zunächst vor das Landgericht Oldenburg und als ihre Klage dort keinen Erfolg hatte vor das Oberlandesandgericht. Hier entschied der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg nun, dass der Klägerin der geltend gemachte „Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung nicht zugesprochen“ wird. Das Gericht „teilte die Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung in die durchgeführte Operation am Tag der Operation keinen Bestand mehr hatte.“ Diese Einwilligung verliere nicht infolge des Zeitablaufs ihre Wirksamkeit. Zudem sei es nicht „generell Aufgabe des Operateurs den Fortbestand der Einwilligung zu prüfen.“ Die Klägerin habe nach der Terminvergabe die Situation bis zur Operation selbst in der Hand gehabt und hätte nur den Termin absagen oder einfach nicht erscheinen müssen, wenn sie den Eingriff nicht länger wünschte, so die Mitteilung des Oberlandesandgerichts.
Geänderte Behandlungsvorstellung dringend mit dem Arzt kommunizieren
„Wenn der Patient erscheine, bestehe keinerlei Veranlassung das Fortbestehen der Einwilligung zu überprüfen“, berichtet das Oberlandesgericht von dem Urteil des 5. Zivilsenats (Az 5 U 101/13; Vorinstanz Landgericht, Az 8 O 1834/12). Des Weiteren habe die Klägerin ihre Einwilligung zum Ziehen der Zähne auch nicht wirksam widerrufen, denn „allein die Übergabe des geänderten Überweisungsscheins genüge dafür nicht.“ Die Klägerin hätte ihren Sinneswandel gegenüber dem Beklagten oder seinen Angestellten deutlich machen müssen. Wieso die Frau nicht mit einem Wort auf ihre geänderten Vorstellungen einging, sondern lediglich den geänderten Überweisungsschein vorlegte, bleibt unklar. Patienten in vergleichbaren Situationen ist dringend zu empfehlen, ihre Vorstellungen gegenüber den behandelnden Medizinern deutlich zu formulieren und im Zweifelsfall den Eingriff zu verschieben beziehungsweise einen neuen Termin zu vereinbaren. (fp)
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de
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