Nur selten erfolgt eine Kostenübernahme für die Sterilisation
07.04.2014
Eine Sterilisation des Mannes müssen die gesetzlichen Krankenkassen nur in absoluten Ausnahmefällen übernehmen. Geschädigte Erbinformationen in den Spermien, die möglicherweise eine Behinderung späterer Kinder hervorrufen könnten, zählen laut einem aktuellen Urteilsspruch des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht dazu. „Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ und wenn die Gefahr besteht, dass die Mutter durch eine Schwangerschaft schwerwiegende Gesundheitsschäden erleidet, sei ein Leistungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen gegeben, so die Mitteilung des LSG in Celle.
In dem aktuellen Verfahren hat ein 1969 geborener Mann, „der sich zweimal einer Leber und einmal einer Nierentransplantation unterziehen“und anschließend zur Vermeidung der Abstoßungsreaktionen zahlreiche Immunsuppressiva einnehmen musste, auf eine Kostenübernahme seiner Sterilisation geklagt. Denn die Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und spätere Kinder des Klägers mit Fehlbildungen zur Welt kommen. Die Krankenversicherung des Mannes hatte eine Kostenübernahme jedoch abgelehnt, woraufhin dieser zunächst vor das Sozialgericht und nach dortiger Niederlage in erster Instanz vor das Landessozialgericht zog.
Sterilisation des Klägers führt nicht zur Beseitigung einer Krankheit
Das LSG folgte nun dem Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück, da dieser in der Lage sei, „physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden.“ Eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse würde zudem nur dann in Betracht komme, wenn dies durch eine Krankheit erforderlich wird oder – wie in den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu diesem Thema dargestellt – „unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden“ könnte. Hierfür seien in dem aktuellen Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen. Eine Sterilisation des Klägers führe nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Die im § 24b SGB V festgelegten Kriterien für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen seien auch im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über die Präimplantationsdiagnostik weiterhin eng auszulegen.
Eher Teil der Lebensplanung als medizinisches Erfordernis
Das Bundessozialgericht gehe darüber hinaus – entgegen der Argumentation des Klägers – in seiner Entscheidung vom 28. September 2010 (B 1 KR 26/09 R, SozR 4-2500, § 27 a Nr.12) nicht von einem Wertewandel aus, der eine Kostenübernahme der Sterilisation rechtfertigen könnte, so das LSG Niedersachsen-Bremen weiter. Letztendlich bilde die Sterilisation des Mannes in erster Linie einen Teil seiner Lebensplanung und sei daher nicht durch den Leistungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen abgedeckt, erläuterte der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13. Februar 2014, Az.: L 4 KR 184/11). (fp)
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