Urteil zu Behandlungsfehlern: Was können Patienten tun
16.04.2014
Jedes Jahr werden Tausende Patienten in Deutschland Opfer von Behandlungsfehlern. Wenn die neue Hüfte Probleme macht, die Schmerzen nach einer Blinddarm-OP einfach nicht nachlassen oder andere Gründe für den Verdacht auf einen Ärzte-Pfusch vorliegen, sollten Patienten wissen, wie sie sich wehren können. In einem Verfahren wurde nun Mediziner nach einer Schönheits-OP schuldig gesprochen.
Gericht verurteilt Arzt und Medizinstudentin
Jedes Jahr beschweren sich Tausende Patienten hierzulande über mögliche Behandlungsfehler. Allerdings ist der Fehler nicht immer auf das Versagen eines Arztes zurückzuführen. Und nur in äußerst seltenen Fällen ist das Resultat so dramatisch wie bei dem fatalen Versehen in einer Mainzer Schönheitsklinik, wo eine Patientin im Juni 2011 ins Koma fiel, nachdem ihr fälschlicherweise ein Narkosemittel verabreicht wurde. Die zweifache Mutter liegt seitdem im Wachkoma. Am Dienstag entschied nun das Landgericht Mainz, dass Klinik, Arzt und die behandelnde Medizinstudentin dafür haften müssen. Patienten können sich aber auch bei weniger schwerwiegenden Fehlern zur Wehr setzen. Daher hier einige Fragen und Antworten zu Behandlungsfehlern:
Behandlungsfehler definiert sich durch drei Punkte
Wie Claudia Schlund von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) erklärt, definiert sich ein Behandlungsfehler durch drei Punkte. Es muss zunächst ein Schaden vorliegen und dessen Ursache muss klar auf die Behandlung zurückzuführen sein. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass bei der Behandlung tatsächlich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde. „Wird die Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt, so wird dies als Behandlungsfehler bezeichnet“, fasst der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zusammen.
Nicht jede Komplikation ist auf ärztliche Fehler zurückzuführen
Nicht jede Komplikation ist grundsätzlich verdächtig und man kann aus einem unerwünschten Ergebnis einer Behandlung nicht automatisch auf einen ärztlichen Fehler schließen. Einige Probleme treten auch auf, obwohl der Arzt alles richtig gemacht hat. „Eine Infektion zum Beispiel kann bei jedem Eingriff passieren. Es gibt ein Restrisiko, auch wenn alle Hygienemaßnahmen getroffen werden“, so Schlund. Deshalb klären Ärzte vor Behandlungen normalerweise über dieses natürliche Risiko auf.
Beweispflicht liegt beim Patienten
Grundsätzlich gilt, dass die Beweispflicht bei möglichen Behandlungsfehlern beim Patienten liegt. Jedoch helfen Krankenkassen mit einem medizinischen Gutachten. „Wenn ich gesetzlich versichert bin, kann ich mich an meine Krankenkasse wenden. Die ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie mit einem Gutachten kostenfrei zu versorgen“, erklärt Schlund. Beauftragt mit diesem Gutachten wird der MDK. Als weitere Alternative besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern zu wenden. Der Gutachter stattet dem Patienten nur in seltenen Fällen einen Besuch ab. Er prüft stattdessen die Leistung des behandelnden Arztes, indem er die Krankenakten durchschaut. Es kann, je nach dem Umfang der Unterlagen, mehrere Monate dauern, bis das Gutachten fertig ist.
Patientenberaterin rät zu einem Gedächtnisprotokoll
Die Patientenberaterin rät, ein Gedächtnisprotokoll von der Zeit der Behandlung anzulegen, wobei auch die Krankenkasse hilft. Dabei sei es auch wichtig, ob es eventuell Zeugen gibt, wie beispielsweise Zimmernachbarn im Krankenhaus, die etwas von Gesprächen mit den Ärzten mitbekommen haben. Zudem empfiehlt Schlund, sich eine Kopie der Patientenakte aushändigen zu lassen.: „Das macht sehr viel Sinn, manche Fehler sind dokumentiert.“ Wie sie erklärt, können auch Privatpatienten ein solches Gutachten bei den Versicherungen anfordern. Privatpatienten haben jedoch den Nachteil, dass ihre Versicherung nicht dazu verpflichtet ist, ein Gutachten in die Wege zu leiten.
Gesamtzahl der Behandlungsfehler lässt sich nur schätzen
Ein Arzt muss sich auch bei Schönheitsoperationen an die Sorgfaltspflicht halten. Es ist allerdings eine ästhetische Frage, ob die operierte Nase dem Wunschergebnis entspricht oder die Figur durch Fettabsaugen wirklich schöner geworden ist. „Das ist deshalb nicht automatisch ein Gesundheitsschaden“, erläutert Schlund. „Es geht um visuelle Ergebnisse. Das ist Geschmackssache.“ Laut Bundesgesundheitsministerium lässt sich die Gesamtzahl der Behandlungsfehler in Deutschland nur schätzen. Die Annahmen reichen von 40.000 bis 170.000 im Jahr. In etwa zwei Drittel der Fälle würden die Behandlungsfehler im stationären Bereich (Kliniken) passieren und das weitere Drittel ereigne sich in Arztpraxen. In einer Mitteilung der Bundesärztekammer im letzten Jahr wurde jedoch deutlich gemacht, dass sich „die Zahl der festgestellten Behandlungsfehler, gemessen an der Gesamtzahl von rund 18 Millionen Behandlungsfällen in den Krankenhäusern und mehr als 540 Millionen allein im vertragsärztlichen Bereich, im Promillebereich“ bewegt. (sb)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.