Frau verklagt Tätowierer auf Schadenersatz
29.04.2014
Ungerade Linien, verlaufende Farben oder unsauber gestochene Motive: Aufgrund von Fehlern und Missgeschicken beim Tätowieren entsteht immer wieder Streit zwischen dem „Künstler“ und dem Kunden. Doch auch wenn ein gewisses Risiko einkalkuliert werden sollte, müssen Geschädigte einen solchen Fehltritt nicht in jedem Fall hinnehmen, sondern können den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten.
Kunden müssen unsaubere Arbeit nicht hinnehmen
Wer sich tätowieren lässt, muss das Risiko einkalkulieren, dass auch etwas schief gehen kann und das Motiv möglicherweise am Ende doch nicht so aussieht wie zuvor erträumt. Entsteht ein Fehler jedoch infolge mangelhafter Arbeit des Tätowierers, müssen Kunden dies nicht unbedingt hinnehmen – stattdessen besteht in einigen Fällen ein Recht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. So wie im Fall einer Frau aus Recklinghausen, die einen Tätowierer aus Oer-Erkenschwick auf Schmerzensgeld verklagt hatte, nachdem das Motiv nicht dem ursprünglichen Entwurf entsprochen hatte. Nach diesem hatte der Mann der Kundin eine farbige Blüte mit Ranken auf die rechte Schulterblatt tätowiert und dabei jedoch die Farbe teilweise in zu tiefe Hautschichten gestochen. Das Ergebnis fiel für die Frau erschreckend aus, denn statt einer filigranen Blume zeigten sich nun Verkantungen, unregelmäßige Linien und verlaufende Farben.
Geschädigte lehnt Nachbesserungs-Angebot ab
Um seinen Fehler zu beheben, bot der Tätowierer seiner Kundin schließlich eine Nachbesserung an, doch diese lehnte ab, da sie nach dem Pfusch kein Vertrauen mehr in die Fähigkeiten des Mannes hatte. Stattdessen verklagte sie ihn auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und bekam vor dem Hammer Oberlandesgericht Recht. Dabei war dem Antrag der Frau bereits in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben worden – doch der Tätowierer hatte zunächst Berufung eingelegt, diese aber nun zurückgezogen, da er offenbar keine Erfolgsaussichten mehr sah. Auch die angebotene Nachbesserung war für die Richter kein Grund, den Mann zu verschonen – denn angesichts der mangelhaften Arbeit sei das geschwundene Vertrauen in die Fähigkeiten des Mannes nachvollziehbar: „Da es um Arbeiten geht, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sind, und die – schlecht ausgeführt – gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, komme dem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu“, so der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm.
750 Euro Schmerzensgeld sowie Kosten für Laser-Behandlung
Für die Geschädigte bedeutet dies nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro sowie den Ersatz weiterer Schäden, die durch die Beseitigung des Tattoos entstehen könnten, denn nach Meinung der Richter stelle eine nicht ordnungsgemäße Ausführung des Tattoos eine Körperverletzung dar, welche nicht auf einer Einwilligung der Klägerin beruht. Stattdessen habe der Beklagte eine Tätowierung angefertigt, welche nicht mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo auf Grundlage des zuvor bestätigten Entwurfs übereingestimmt habe. Dementsprechend habe die Frau nun das Recht auf eine Laserbehandlung zur Entfernung des Bildes, wobei der Beklagte sowohl für Behandlungskosten als auch für ein zusätzliches Schmerzensgeld aufzukommen habe.
Henna-Tattoo als alternative Körperbemalung
Eine Tätowierung kann dementsprechend ein unerfreuliches Ende nehmen und birgt zudem gesundheitliche Risiken wie zum Beispiel Infektionen infolge mangelnder Hygiene oder allergische Reaktionen auf die verwendeten Farben. Doch auch wer diese Risiken scheut oder nicht gleich für immer und ewig seinen Körper „verzieren“ lassen möchte, hat einige Alternativen zur Auswahl. Das bekannteste und älteste ist dabei das sogenannte „Henna-Tattoo“, welches mittels einer Farbe aus pulverisierten und getrockneten Blättern der Hennapflanze mithilfe eines kleinen Pinsels oder Griffels auf die Haut aufgetragen wird. Da es nicht wie ein „echtes“ Tattoo mit Nadeln in die Haut gestochen wird, liegt die Überlebensdauer – je nach Körperstelle und Waschfrequenz – der Bemalung zwischen einigen Tagen und einigen Wochen. (nr)
Bild1: Christoph Aron (Pixelmaster-X,deep-pixel) / pixelio.de
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