Patient soll Kosten für Knie-OP durch Chefarzt aus eigener Tasche zahlen
30.04.2014
Ein 30-jähriger Zimmermann aus Bretzfeld im Hohenlohekreis unterzog sich einer komplizierten Knie-OP an der Orthopädischen Klinik in Markgröningen (OKM), die der Chefarzt durchführte. Dafür verlangte die Klinik rund 1350 Euro von dem Mann. Dieser zog jedoch vor Gericht, da er seine Krankenkasse in der Pflicht sah. Das Landessozialgericht entschied jedoch zu Gunsten der Kasse, der Patient soll auf den Kosten sitzen bleiben. Über den Fall berichtete die „Ludwigsburger Kreiszeitung“.
Rechtsstreit wegen Kosten für Chefarztbehandlung
Nachdem der 30-Jährige durch einen Stutz vom Gerüst arbeitsunfähig wurde, entschied er sich nach vier Jahren den Chefarzt der OKM zu kontaktieren. Dieser schlug dem Mann aufgrund der schweren Verletzung ein kompliziertes OP-Verfahren vor, bei dem das geschädigte Knie mit einer Spendersehne statt mit einer körpereigenen Sehne stabilisiert werden sollte. Der Zimmermann stimmte zu und ließ sein Knie erfolgreich operieren. Für den Eingriff forderte die OKM knapp 4.700 Euro, davon übernahm die Krankenkasse des Mannes, die IKK Classic, knapp 3.300 Euro. Er selbst musste für die Chefarztbehandlung etwa 1.350 Euro zahlen. Daraufhin zog der 30-Jährige vor das Heilbronner Sozialgericht, da er von seiner Krankenkasse die Zahlung des vollständigen Betrages verlangte. Das Gericht bezweifelte die Rechtmäßigkeit der doppelten Abrechnung, da die Klinik dem Mann keine Alternative bot, und verurteilte die Krankenkasse zur Übernahme der gesamten Kosten inklusive der Chefarztbehandlung.
Streit um OP-Kosten wird auf dem Rücken des Patienten ausgetragen
Die Krankenkasse ging in Revision, so dass der Fall vor dem Landessozialgericht in Stuttgart erneut verhandelt wurde. „Das Sozialgericht in Heilbronn hat den Fall auf ein falsches Gleis gehievt“, zitiert die Zeitung den 11. Senat. Es reiche aus, wenn die IKK Classic die OP-Kosten im Rahmen einer Fallpauschale übernehme. Eine Behandlung durch den Chefarzt sehe das Gesetz nicht vor und müsse vom Patienten selbst getragen werden.
Der Patient soll also auf den Behandlungskosten sitzen bleiben. Das ist jedoch insbesondere deshalb fragwürdig, da der Zimmermann nicht ausreichend vom Chefarzt aufklärt wurde. Der Mann war davon ausgegangen, dass nur der erfahrene Mediziner die komplizierte Operation in der Klinik durchführen kann. Das bestätigen auch Aufzeichnungen des Chefarztes, die der Zeitung vorliegen. Darin heißt es: „Der sehr aufwendige Eingriff wird nur von sehr wenigen Kliniken angeboten und kann ebenfalls nur von sehr erfahrenen Operateuren durchgeführt werden. In meiner Abteilung führe ausschließlich ich selbst diese Operation durch.“ Olaf Sporys, OKM-Regionaldirektor, wies gegenüber der Zeitung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die OP auch von Oberärzten durchgeführt werden kann. „Dann wären keine Kosten angefallen.“ Der Patient habe aber die Chefarztbehandlung verlangt. Das dementierte der Anwalt des Zimmermanns. „Er hätte einen anderen Weg eingeschlagen, wenn man ihm den aufgezeigt hätte“, sagte er der Zeitung.
Nun könnte der Fall in die nächste Runde gehen, denn der 30-Jährige zieht laut seinem Anwalt in Erwägung, die Klink zu verklagen. Davon habe er bisher abgesehen, da das Ergebnis der Operation sehr zufriedenstellend sei.
Patienten verlieren häufig im Streit mit der Krankenkasse
Ähnliche Erfahrungen machen auch immer wieder Patienten, wenn sich die Krankenkassen weigern, die Kosten für bestimmte Therapieverfahren zu übernehmen. Dabei ist nicht entscheidend, ob ein Behandlungsverfahren wirksam oder notwendig ist, vielmehr richtet sich die Kostenübernahme danach, ob die Therapie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als „empfohlen“ gilt. Ist dies der Fall, kommt die Kasse für die Kosten auf, anderenfalls bleibt der Patient auf zum Teil sehr hohen Beträgen sitzen. So musste ein Mann, der am Epstein-Barr-Virus erkrankt war, 70.000 Euro für eine Immuntherapie zahlen, da sich seine Krankenkasse weigerte für die Behandlung aufzukommen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse mit der Begründung, dass es sich um eine privatärztliche Leistung handelt (Aktenzeichen: L 11 KR 2307/07).
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.