Apotheker müssen günstigeres Medikament bevorzugen
28.05.2014
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind Apotheker dazu verpflichtet, zu einem verschriebenen Medikament auch immer eine preisgünstige Alternative anzubieten. Falls dies nicht geschieht, müssen ihnen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten erstatten.
Apotheker müssen preisgünstige Alternative aushändigen
Wenn Apotheker Patienten zu einem verordneten Medikament nicht eine preisgünstige Alternative ausgehändigt haben, dürfen ihnen die gesetzlichen Krankenkassen die Vergütung streichen. Dies geht aus einem Urteil (Aktenzeichen: 1 BvR 3571/13 und 3572/13) des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die Richter hatten am Dienstag eine Beschwerde von zwei Apothekern gegen die Regelung abgewiesen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. In der Begründung hieß es unter anderem: „Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen, hat die Apotheke ein Fertigarzneimittel nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen.“
Ärzte verschreiben nur den Wirkstoff
Die beiden Apotheker hatten dagegen geklagt, dass ihnen die Techniker Krankenkasse (TK) zwei Medikamente nicht vergütet hatte. Die Krankenkasse hatte ihren Entschluss mit der sogenannten Aut-idem-Regelung – der lateinische Begriff steht für den deutschen Ausdruck „oder das Gleiche“ begründet, wie „Spiegel Online“ schreibt. Diese Regelung sieht vor, dass Ärzte nur den Wirkstoff, nicht aber ein konkretes Präparat von einem bestimmten Hersteller verschreiben. Die Apotheke muss dann ein preiswertes Medikament aussuchen und sich dabei an Rabattverträge halten, die von den Krankenkassen mit Pharmaunternehmen ausgehandelt werden können. Dabei müssen Wirkstoff, Stärke und Packungsgröße identisch sein. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arzt per Kreuz auf dem Rezept ausdrücklich darauf besteht, dass nur das von ihm genannte Medikament abgegeben werden darf.
Apothekerverband bedauert das Urteil
Im konkreten Fall hatten die Apotheker 2007 jeweils einmal die Regelung nicht beachtet und daher vergütete ihnen die Kasse die geltend gemachten Beträge in Höhe von 17,49 Euro und 47,08 Euro bei der Abrechnung nicht. Doch auch wenn die Apotheker darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit sahen, urteilten die Richter, dass eine solche Verletzung von Grundrechten nicht erkennbar sei. Die Apotheker waren mit ihren Klagen schon beim Bundessozialgericht gescheitert. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) bedauert nach eigenen Angaben die Entscheidung des Gerichts. Der DAV-Vorsitzende Fritz Becker sagte: „Eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts müssen wir akzeptieren und respektieren.“ Doch wenn der Apotheker den Patienten beraten, an ihn ein Arzneimittel abgegeben und ihn damit pharmazeutisch korrekt versorgt habe, dürfe er dafür nicht auch noch bestraft werden, so Becker.
Generika in der Regel wesentlich billiger
Wirkstoffgleiche Kopien eines bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindlichen Medikaments werden als Generika bezeichnet. Diese Nachahmerpräparate sind normalerweise billiger als das Arzneimittel des Erstanbieters, weil keine Forschungskosten anfallen und die Entwicklungskosten für ein Generikum vergleichsweise gering sind. Im Jahr 2004 hatte die Stiftung Warentest in einer Untersuchung festgestellt, dass die Preise für generische Medikamente teilweise nur ein Drittel des Originalpräparates betragen. (sb)
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