Urteil: BGH weist Auskunftsanspruch gegen Internet-Portal zurück
01.07.2014
Arztbewertungs-Portale im Internet haben in den letzten Jahren enorm zugenommen. Nutzer können dort nicht nur Ärzte in ihrer Nähe finden, sondern diese auch bewerten. Der BGH hat nun in einem Grundsatzurteil den Auskunftsanspruch gegen eines dieser Online-Portale zurückgewiesen.
Bewertungen über Ärzte im Internet
In den vergangenen Jahren haben Arztbewertungsportale im Internet enorm zugenommen. Patienten können dort unter anderem Haus- oder Fachärzte in ihrer Nähe finden oder auch Bewertungen über die Mediziner lesen beziehungsweise selbst abgeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun eine wichtige Entscheidung über die Grenzen der Anonymität im Internet getroffen. Ein Internet-Portal muss demnach nicht den Namen eines Nutzers preisgeben, der dort anonym kommentiert.
Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten
Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: VI ZR 345/13) zu Persönlichkeitsrechten im Internet den Auskunftsanspruch gegen ein Online-Portal zurückgewiesen. Am Dienstag gab der VI. Zivilsenat in Karlsruhe dem Internetdienst Sanego Recht, das einem Arzt aus Schwäbisch Gmünd nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Wie der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte, dürfe die Anonymität der Nutzer nach Vorschrift des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. „Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt“, so Galke.
Falsche Behauptungen verbreitet
Im konkreten Fall hatte sich Sanego gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gewehrt, dass das Bewertungsportal verpflichten wollte, Namen und Anschrift des Nutzers zu nennen, der mehrfach falsche Behauptungen über den Arzt verbreitet hatte. Der Portalbetreiber hatte auf Beschwerden des Mediziners hin diese zwar gelöscht, doch wenig später seien die Beiträge erneut zu lesen gewesen. Unter solchen Umständen hatte das Kammergericht Berlin einen Auskunftsanspruch des Arztes noch für möglich gehalten.
Betroffene Ärzte müssten Strafanzeige stellen
Auch wenn der BGH dies nun anders sah, steht der Kläger nach dem Richterspruch nicht mit ganz leeren Händen da. Nach Auffassung der Bundesrichter kann der Mediziner einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Dienstanbieter Sanego geltend machen. Das Oberlandesgericht habe diesen zu Recht bejaht. Das Portal muss also auf Wunsch Bewertungen löschen. Zudem könne ein Portal im Einzelfall dazu verpflichtet werden, auf Anordnung der zuständigen Stellen, Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen. Dies etwa wenn es zum Zweck der Strafverfolgung erforderlich sei. Dafür müsste der betroffene Arzt jedoch eine Strafanzeige stellen, einen einfachen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gibt es nicht. (ad)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.