Krankheitsfall: Mitarbeiter können Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren
01.07.2014
In Deutschland haben Arbeiter und Angestellte im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diesen können die Mitarbeiter jedoch verlieren, wenn sie ihre Erkrankung vorsätzlich herbeiführen. Allerdings liegt der Maßstab dafür hoch.
Bei vorsätzlich herbeigeführter Erkrankung droht Anspruchsverlust
Wenn Arbeiter und Angestellte in Deutschland krank werden, haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Führen Mitarbeiter ihre Erkrankung jedoch vorsätzlich herbei, können sie diesen auch verlieren. Doch der Maßstab dafür liegt hoch. Der Deutsche Anwaltsverein weist laut einer Meldung der Nachrichtenagentur dpa auf ein Urteil (Az.: 7 Sa 1204/11) zum Thema hin. Demnach hatte sich eine Restaurantmitarbeiterin während der Arbeit verletzt. Die Beschäftigte war ausgerutscht und anschließend fast einen Monat krankgeschrieben. Der Chef war damals der Ansicht, dass er den Lohn während der Krankheit nicht zahlen müsse.
Mitarbeiterin ist kein Vorwurf zu machen
Der Arbeitgeber habe die Frau am Tag vor dem Unfall zweimal darauf hingewiesen, dass ihre Stoffturnschuheungeeignet sind und zu glatte Sohlen haben. Doch die Mitarbeiterin sei dem Hinweis nicht nachgekommen. Das Landgericht Köln sah das anders: Der Arbeitgeber müsse den Lohn zwar nicht zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit in besonders grober Weise selbst herbeigeführt worden sei, doch das liege in dem Fall nicht vor. So wären etwa hochhackige Schuhe völlig ungeeignet, nicht aber Stoffturnschuhe. Daher sei der Mitarbeiterin kein Vorwurf zu machen. Offensichtlich habe der Arbeitgeber das Sicherheitsrisiko auch nicht als besonders hoch angesehen, denn sonst hätte er seine Beschäftigte am Vortag aufgefordert, sofort die Schuhe zu wechseln.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesetzlich geregelt
Seit 1994 ist die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland gesetzlich geregelt. Einen Anspruch darauf haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende für die Dauer von maximal sechs Wochen. Wenn Krankenversicherte länger arbeitsunfähig sind, wird danach in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitkräfte. Dazu zählen unter anderem auch Mitarbeiter in einem sogenannten Minijob. Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie etwa einem seit mindestens vier Wochen bestehenden Arbeitsverhältnis. (ad)
Bild: Uschi Dreiucker / pixelio.de
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