Schmerzpatienten klagen auf Genehmigung des Cannabis-Anbaus
11.07.2014
Der Einsatz von Cannabis zur Behandlung von Schmerzpatienten ist mittlerweile auch in Deutschland erlaubt, wobei die betroffenen Patienten jedoch eine spezielle Erlaubnis benötigen, um Cannabis in der Apotheke kaufen zu können. Vor dem Verwaltungsgericht Köln werden nun fünf Fälle behandelt, in denen die Schmerzpatienten eine Genehmigung zum Eigenanbau des Hanfs durchsetzen möchten.
Am Dienstag „fand bei dem Verwaltungsgericht Köln die mündliche Verhandlung in Verfahren statt, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen“, so die Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Die Kläger verfügen aufgrund ihrer diagnostizierten Beschwerden bereits über eine „Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten.“ Doch übersteigen die Kosten von bis zu 1.000 Euro ihre finanziellen Möglichkeiten, zumal keine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt. Mit dem Eingenanbau ließe sich dieses Problem nach Argumentation der Kläger beheben und sie könnten sich für deutlich weniger Geld mit dem benötigten Cannabis versorgen.
Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnt Eigenanbau ab
Der Antrag eines 33-jährigen Marburger Klägers auf die Genehmigung des Cannabis-Eigenanbaus durch das BfArM wurde im Jahr 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass das Cannabis bei Anbau in der Wohnung nicht ausreichend vor dem Zugriff durch Dritte (Diebstahl) gesichert sei. Zudem habe sich die Bundesrepublik 1961 im internationalen Suchtstoffübereinkommen dazu verpflichtet, den Cannabis-Anbau erst nach Schaffung einer nationalen Cannabisagentur zu genehmigen. Maßgeblich für die anschließende Klage des 33-Jährigen waren nach eigenen Angaben, die monatlichen Kosten für den Erwerb des Cannabis. 650 Euro pro Monat müsse er für den Kauf des Cannabis zahlen, mit dem die Schmerzen in seinem rechten Fuß gelindert werden sollen, den er sich bei einem Verkehrsunfall 2005 mehrfach gebrochen hatte.
Cannabis zur Schmerztherapie
Die ursprüngliche Behandlung des Klägers, bei der eine Verschraubung des rechten Sprunggelenks erfolgte, war von Komplikationen geprägt, doch aus Angst vor einer Infektion entschied sich der Patient gegen die Entfernung der verbliebenen Schrauben, Klammern und Platten, berichtet die „Ärzte Zeitung“. Das Infektionsrisiko sei durch seine frühere Ärztin bestätigt worden, die erklärte, dass die Verschraubungen in solchen Fällen normalerweise wieder herausgenommen würden, doch nach der Materialentnahme eine große Infektionsgefahr bestehe. Schlimmstenfalls könne ein eingeschlossener Keim auch nach Jahren noch zu einer Infektion führen. So hat der Kläger aus nachvollziehbaren Gründen der Entfernung widersprochen und muss seither mit den Schmerzen im Fuß leben. Durch den therapeutischen Einsatz der Cannabisblüten ließen sich diese jedoch deutlich lindern.
Kosten bei Eigenanbau deutlich niedriger
Allerdings überstiegen die Kosten für den Kauf des Cannabis das Budget des Kläger, so dass dieser sich für den Eigenanbau in seiner Wohnung entschied. In einem separaten Zimmer seiner Drei-Zimmerwohnung betreibt der Marburger laut Angaben der „Ärzte Zeitung“ seither eine kleine Hanf-Plantage, wobei er seinen täglichen Bedarf auf zehn Gramm beziffert habe. Von Seiten des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte wurde in diesem Zusammenhang kritisiert, dass der Kläger seine Cannabis-Dosis ohne Absprache mit dem behandelnden Arzt erhöht habe. Wobei der Kläger jedoch entgegnete, dass die selbst angebauten Cannabis-Pflanzen deutlich weniger potent seien, als das Cannabis aus der Apotheke. Ursprünglich war ihm eine Tagesdosis von 1,5 Gramm zugesprochen worden. Der Kläger versucht in dem aktuellen Verfahren die Genehmigung für den Anbau von maximal 20 Pflanzen durchzusetzen.
Keine generelle Freigabe von Cannabis
Den Angaben des Verwaltungsgerichts Köln zufolge, wurden „in allen Verfahren eingehend die Fragen etwaiger Behandlungsalternativen und der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beim Anbau der Pflanzen erörtert.“ Darüber hinaus sei auch Gegenstand der Erörterung gewesen, „in welchem Umfang dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Entscheidung über die Anträge der Kläger ein Ermessensspielraum zusteht.“ Der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser machte in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich, dass es in den Verfahren nicht um eine „generelle Freigabe“ von Cannabis geht, sondern vom Gericht zu klären sei, „ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Eigenanbau von Cannabispflanzen und die Verarbeitung der Pflanzen zum therapeutisch veranlassten Eigenkonsum zugelassen werden könne.“ (fp)
Bild: Susanne Schmich / pixelio.de
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