Sonderkündigungsrecht durch Beitragserhöhung der Krankenkasse
23.01.2015
Seit Beginn des Jahres dürfen die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragsatz von 14,6 Prozent einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Ohne einen solchen Zusatzbeitrag kommt kaum eine Kasse aus. Darüber mussten sie ihre Versicherten bis spätestens 31. Dezember 2014 informieren. Einige Krankenkassen versendetet ihre Informationsschreiben jedoch erst im Januar. Versicherte können ihre Krankenkasse dennoch zum April wechseln.
Geldsparen durch Wechsel der Krankenkasse
Versicherte, die ihre Krankenkasse wechseln möchten, haben einen Monat lang Zeit, bei ihrer alten Kasse zu kündigen. Da der 31. Januar ein Samstag ist, reicht es aus, wenn das Kündigungsschreiben bis zum 2. Februar eingeht. Stiftung Waren hat einen Krankenkassen-Rechner entwickelt, mit dem Versicherte ermitteln können, wie viel Geld sie durch einen Kassenwechsel sparen würden. So würde ein Versicherter mit einem Bruttogehalt in Höhe von 2.000 Euro jeden Monat 18 Euro sparen, wenn er von einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von15,5 Prozent zu einer Kasse mit 14,6 Prozent wechseln würde, berichten die Verbraucherschützer auf ihrer Internetseite. Grundsätzlich gilt der neue günstigere Tarif erst ab April. Bis dahin bleiben die Versicherten bei ihrer alten Krankenkasse.
Hat die Krankenkasse ihre Versicherten nicht bis Ende Dezember 2014 über ihre Beitragsänderung informiert, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht entsprechend. Die Techniker Krankenkasse versendete die Information am 4. Januar, so dass die Briefe erst am 8. Januar bei ihren Versicherten ankamen. Die Betroffenen haben nun bis zum 8. Februar Zeit zu kündigen. Auch wenn Versicherte erst sehr spät, beispielsweise Ende Februar, von ihrer Krankenkasse informiert wurde, gilt ihre Kündigung zum 31. März.
Leistungsangebot der Krankenkasse vor der Kündigung vergleichen
Das Sonderkündigungsrecht aufgrund der Zusatzbeiträge ist jedoch grundsätzlich nur für die Versicherten wichtig, die weniger als 18 Monate bei ihrer Krankenkasse versichert sind. Nach einer Versicherungsdauer von eineinhalb Jahren gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten.
Bevor man sich für einen Wechsel der Krankenkasse entscheidet, sollten dabei jedoch nicht nur die finanziellen Aspekte sondern auch die Leistung genauer unter die Lupe genommen werden. So bieten verschiedene Kassen Extras an, die andere nicht in ihren Leistungskatalog aufgenommen haben. Das könnte beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen betreffen, die für Familien von Interesse sind. Auch Leistungen aus dem alternativmedizinischen Bereich wie Homöopathie oder Bonusprogramme für gesundes Leben übernimmt nicht jede Kasse. Weitere Unterschiede betreffen die professionelle Zahnreinigung und Schutzimpfungen für Auslandsreisen.
Sonderregelungen für Bezieher von Versorgungsbezügen und Rentner
Aufgrund einer Systemumstellung verschieben sich bei Rentnern und Beziehern von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an die Krankenkasse gezahlt werden, die erstmalige Erhebung oder die zukünftige Veränderung des Zusatzbeitrages um zwei Monate, wie „versicherungsbote.de“ informiert. Um diese Zeit zu überbrücken, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen: Für Januar und Februar soll ein pauschaler Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent angewendet werden, der unabhängig von dem tatsächlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist. (ag)
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
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