Neue Unterstützung für Patienten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
05.02.2015
Haben Patienten nach einer ärztlichen Behandlung oder Operation Sorge, dass den Medizinern ein Behandlungsfehler unterlaufen sein könnte, so bieten sich verschiedene Möglichkeiten, um dies überprüfen zu lassen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einer aktuellen Mitteilung eine Übersicht zu den möglichen Schritten nach einem vermuteten Behandlungsfehler zusammengestellt.
Behandlungsfehler sind im medizinischen Alltag durchaus keine Seltenheit und sie können mitunter schwerwiegende Folgen haben. In dem Ratgeber „Ihr gutes Recht als Patient“ erläutert die Verbraucherzentrale Hamburg „anhand zahlreicher Beispielfälle, wie Sie als Patient Ihre Anrechte gegenüber Ärzten, Psychotherapeuten, Heilpraktikern, Apothekern oder Pflegepersonal im Ernstfall geltend machen können.“ Dabei sollten sich die Betroffenen jedoch der Tatsache bewusst sein, dass ein Verfahren sich über Jahre hinziehen kann und daher mitunter enormes Durchhaltevermögen erforderlich ist, zitiert die Nachrichtenagentur „dpa“ den Leiter der Fachabteilung Gesundheit und Patientenschutz bei der Verbraucherzentrale Hamburg, Christoph Kranich. Schlimmstenfalls könne das Vorgehen gegen den vermuteten Behandlungsfehler die Patienten noch einmal herunterziehen.
Einschalten des Anwalts
Die Optionen bei Verdacht auf einem Behandlungsfehler sind relativ vielfältig. Grundsätzlich haben die Patienten selbstverständlich die Möglichkeit einen Anwalt einzuschalten, doch müssen sie hier gegebenenfalls die Kosten tragen. Daher rät die Verbraucherzentrale Hamburg den Schritt nicht leichtfertig zu gehen. Hierfür sollten die Betroffenen idealerweise eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz haben und mit der Versicherung die Kostenübernahme vorab klären, so die Mitteilung der „dpa“. Die Rechtsschutzversicherung kann den Betroffenen auch Anwälte empfehlen, die sich auf Medizinrecht spezialisiert haben.
Unterstützung durch die Schlichtungsstellen
Die Patienten haben zudem die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern zu wenden, erläutert Christoph Kranich in dem Beitrag der „dpa“. Die Betroffenen können hier einen Antrag auf kostenlose Überprüfung ihres Falls einreichen. Die Statistische Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2013 zeigt, dass 12.173 Anträge auf Überprüfung möglicher Behandlungsfehler gestellt wurden und in 7.922 Fällen eine Sachentscheidung erfolgte. Allerdings bestätigten die Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen nur in 2.206 Fällen einen Behandlungsfehler. Da die Stellen ihre kostenlosen Gutachten häufig nur auf Basis der Aktenlage erstellen und keine zusätzlichen Untersuchungen der Patienten durchführen, seien sie nicht uneingeschränkt empfehlbar, berichtet die „dpa“ unter Berufung auf den Experten der Verbraucherzentrale Hamburg, Christoph Kranich.
Medizinische Dienst der Krankenversicherung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bietet ebenfalls kostenlose Gutachten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler an. Laut Christoph Kranich sollten sich die Betroffenen hierfür mit der Bitte um eine Vermittlung an den MDK bei ihrer Krankenkasse melden. Der MDK erstelle das Gutachten dabei nicht ausschließlich auf Basis der Aktenlage, sondern lade die betroffenen Patienten gegebenenfalls zu weiteren Untersuchungen vor. Allerdings habe die gutachterliche Unterstützung durch den MDK im Gegensatz zu den Schlichtungsstellen den Nachteil, das hier die Verjährungsfrist von drei Jahren weiterlaufe, so Kranich in dem Beitrag der „dpa“. Bei den Schlichtungsstellen sei die Verjährung hingegen so lange ausgesetzt.
Nicht zuletzt bieten auch einige Krankenkassen ihren Versicherten spezielle Unterstützung bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Dies ist nach Auffassung von Christoph Kranich durchaus positiv zu bewerten, da die Kassen selbst ein Interesse daran haben, mögliche Behandlungsfehler aufzudecken. Schließlich hätten sie gegebenenfalls für unnötige Behandlungen bezahlt.
Schwieriger Nachweis von Behandlungsfehlern
Insgesamt ist es für die Betroffenen durchaus schwierig, einen vermuteten Behandlungsfehler eindeutig feststellen zu lassen, selbst wenn sie hier von verschiedenen Seiten unterstützt werden. Denn die Beweispflicht liegt in der Regel bei den Patienten, auch wenn es in bestimmten Fällen laut Christoph Kranich eine sogenannte Beweiserleichterungen mit Umkehr der Beweispflicht gibt. Dies gelte unter anderem, wenn der Arzt schlecht dokumentiert hat beziehungsweise zum Beispiel Beispiel der OP-Bericht fehlt. Von den vermuteten Behandlungsfehlern wird nach Schätzung des Experten der Verbraucherzentrale Hamburg am Ende rund jeder Dritte bestätigt. Allerdings könne es auch eine positive Wirkung haben, wenn die Begutachtung ergibt, dass kein Behandlungsfehler vorlag. Manchen Patienten helfe es zu wissen, dass ihre Vermutung falsch war und dass sie weiterhin Vertrauen zum ihrem Arzt haben können. (fp)
Bild: Martin Jäger / pixelio.de
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