Was Verbraucher über die Fleischprodukten wissen sollten
06.02.2015
Ob Fleischprodukte eingefroren und später wieder aufgetaut wurden, ist für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar. Denn die geltenden Regelungen bieten keine klare Orientierung. So dürfen unverpacktes Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, nur in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand in der Ladentheke zum Verkauf angeboten werden, wenn der Kunde über den Gefrierprozess informiert wird, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen. Anders verhalte es sich bei aufgetautem Fleisch, das anschließend zerkleinert oder mariniert werde. Dies sei von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Verpacktes Fleisch, das eingefroren und aufgetaut wurde, muss nicht in jeden Fall gekennzeichnet sein
Verbraucher sind sich häufig sehr unsicher, ob das Fleisch im Kühlregel oder an der Bedientheke tatsächlich frisch ist oder ob es nach der Herstellung schon mal gefroren war. Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert deshalb über die Kennzeichnungspflicht von gefrorenen und aufgetautem Fleisch, „denn die geltenden Regelungen zum Auftauhinweis bieten Verbrauchern keine klare Orientierung", bestätigt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Bei verpackten Fleischprodukten ist der Hinweis „aufgetaut“ nicht immer verpflichtend. So muss die Angabe lediglich auf der Verpackung zu finden sein, wenn durch das Einfrieren und spätere Auftauen die weitere Verwendung beeinflusst wird. So kann beispielsweise der Geschmack, die Sicherheit oder die äußere Beschaffenheit beeinträchtigt werden. Bei anderen Lebensmitteln wie Butter ist das nicht der Fall, da das Einfrieren und wieder Auftauen keine derartigen Auswirkungen auf das Produkt hat. Folglich muss Butter auch nicht mit der Angabe „aufgetaut“ gekennzeichnet werden, informiert die Verbraucherzentrale. Zudem beziehe sich die Kennzeichnungspflicht nur auf das jeweilige Produkt selbst. Sobald das Fleisch aufgetaut und anschließend weiterverarbeitet wurde – wenn es beispielsweise mariniert oder zerkleinert wird – ist der Hinweis „aufgetaut“ nicht mehr verpflichtend.
Unverpacktes Fleisch, das eingefroren und aufgetaut wurde, muss entsprechend gekennzeichnet sein
„Unverpacktes Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand nur verkauft werden, wenn über den vorausgegangenen Gefrierprozess informiert wird. Doch auch hier gilt: keine Informationspflicht bei Weiterverarbeitung der aufgetauten Zutaten“, informiert die Verbraucherzentrale.
Für Geflügelfleisch gilt dagegen eine eindeutige Regelung: Unabhängig davon ob es abgepackt oder an der Bedientheke verkauft wird, darf Geflügelfleisch zu keinem Zeitpunkt gefroren und wieder aufgetaut worden sein. Für sogenannte „Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch" wie Putensteaks oder Geflügelspieße gilt dieses Regelung ebenfalls.
Ausnahme Fisch: Bestimmte Fischerzeugnisse müssen eingefroren werden
Eine Ausnahme bildet Fisch, denn bestimmte Fischerzeugnisse müssen zum Schutz vor Parasiten mindestens 24 Stunden lang bei -20 Grad Celsius oder einer niedrigeren Temperatur eingefroren werden. Das gilt unter anderem für Sprotte, kalt geräucherte Makrele und Sushi. Davon wird der Verbraucher jedoch nicht in Kenntnis gesetzt. Anders verhält es sich, wenn der Fisch nicht aus gesundheitlichen sondern aus logistischen Gründen eingefroren und später aufgetaut wird, wie beispielsweise bei Pangasius aus Asien. Hier ist ein Hinweis verpflichtend. (ag)
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
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