OLG Stuttgart lehnt Auslieferung nach Rumänien ab
Stuttgart (jur). Deutschland darf mutmaßliche Straftäter nicht nach Rumänien ausliefern. Denn menschenwürdige Haftbedingungen sind dort derzeit nicht gewährleistet, wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Samstag, 14. August 2016, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 1 Ausl. 6/16).
Im konkreten Fall hatte Rumänien um die Festnahme und Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen in Deutschland gebeten. Der Mann wurde daher festgenommen und auf Anordnung des OLG Stuttgart in Auslieferungshaft genommen.
Allerdings hatte das OLG von vornherein Zweifel an den Haftbedingungen in Rumänien. Es forderte daher die Staatsanwaltschaft zur Klärung auf, ob Rumänien eine Unterbringung zusichert, die der Europäischen Menschenrechtskonvention und den EU-Grundsätzen des Strafvollzugs entspricht.
Rumänien antwortete, dass das konkrete Gefängnis noch nicht feststehe. Auf jeden Fall aber werde der mutmaßliche Straftäter – einschließlich Bett und anderer Möbel – „einen persönlichen Raumanteil von zwei oder drei Quadratmetern“ haben.
Gestützt darauf lehnte das OLG Stuttgart eine Auslieferung ab. Eine menschenwürdige Unterbringung sei in einem solchen „Einkerkerungszimmer“ nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Rumänien eine ausreichende Belüftung und „optimale Temperatur“ zugesichert hatte, heißt es in dem Beschluss vom 17. Juni 2016.
Am 5. April 2016 hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Auslieferung für unzulässig erklärt, wenn unmenschliche Haftbedingungen drohen; auch ein Europäischer Haftbefehl sei dann nicht zu vollstrecken (Az.: C-659/15, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). In diesem Fall standen in einem überbelegten rumänischen Gefängnis jedem Häftling nur rund zwei Quadratmeter zur Verfügung. Das OLG Bremen, das den EuGH angerufen hatte, lehnte danach die Auslieferung ab (Beschluss vom 6. Juni 2016, Az.: 1 Ausl A 23/15, JurAgentur-Meldung vom 10. Juni 2016).mwo/fle
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