EGMR verwirft Neuregelung in Ungarn als unmenschliche Strafe
Straßburg (jur). Straftäter mit lebenslanger Haft dürfen nicht erst nach 40 Jahren eine Chance auf Begnadigung bekommen. Das ist unmenschlich und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag, 4. Oktober 2016, in Straßburg (Az.: 37871/14). Er verwarf damit eine bereits nachgebesserte Neuregelung in Ungarn als unzureichend.
Für Straftäter mit lebenslanger Haft war in Ungarn früher eine Begnadigung durch den Präsidenten die einzige Chance für eine Entlassung. Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hatte der EGMR dies als unmenschliche Strafe gewertet (Az.: 73593/10). Für die Häftlinge sei völlig unklar, unter welchen Bedingungen sie begnadigt werden und was sie selbst zu ihrer Resozialisierung beitragen können.
Ähnlich hatte der EGMR zuvor bereits zu Großbritannien entschieden, nachdem das Land 2003 eine Überprüfung lebenslanger Haftstrafen nach 25 Jahren abgeschafft hatte (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 9. Juli 2013, Az.: 66069/09, 130/10 und 3896/10).
Das Urteil 2014 gegen Ungarn hatte dort der Gesetzgeber zum Anlass für eine Reform genommen. Danach werden alle lebenslangen Haftstrafen nach 40 Haftjahren überprüft. Zwei 2006 beziehungsweise 2010 jeweils wegen Mordes verurteilte Straftäter legten auch gegen die Neuregelung Beschwerde beim EGMR ein.
Der gab ihnen nun recht. Der Zeitraum von 40 Jahren sei zu lang. Die Obergrenze für eine Überprüfung lebenslanger Haftstrafen seien 25 Jahre; darauf habe der EGMR schon in seinem Urteil gegen Großbritannien verwiesen. Bei längeren Zeiträumen hätten Häftlinge keine wirkliche Hoffnung und Chance auf Resozialisierung mehr.
Zudem rügten die Straßburger Richter das ungarische Begnadigungsverfahren. Zwar habe die hierfür eingerichtete Kommission klare Kriterien, an denen sich auch die Häftlinge orientieren könnten. Die Empfehlungen der Kommission seien aber nicht bindend. Der ungarische Präsident könne letztlich frei entscheiden und könne sich mit dieser Entscheidung zudem beliebig lange Zeit lassen.
In Deutschland werden lebenslange Haftstrafen in der Regel nach 15 Jahren überprüft. Hat das Gericht eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, verlängert sich diese Frist, jeweils abhängig vom Einzelfall. mwo/fle
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