FG Stuttgart: Seminare sind keine medizinische Heilbehandlung
Seminare für esoterische „Geistheilung“ sind keine medizinische Heilbehandlung. Sie sind daher auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 5. Oktober 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 14 K 1338/15).
Es wies damit eine „Heilerin“ aus der Schweiz ab. Sie bietet auch in Deutschland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Hierfür führte sie in Deutschland keine Umsatzsteuer ab.
Als das Finanzamt von den Seminaren erfuhr, hakte es nach. Die Schweizerin gab an, sie erziele steuerfreie Umsätze. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Sie sei eine anerkannte „Heilerin“ und biete im Wesentlichen Ausbildungsseminare, eine „mentale Rückenbegradigung“, ein Aufrichten der Wirbelsäule, spirituelle Therapien, Reiki- und Lichtgrad-Einweihungen an. Die Heilung geschehe im Wesentlichen durch „Besprechen“ (Heilgebete), ein „Clearing“ sowie durch Handauflegen.
Das Finanzamt war davon nicht überzeugt. Es setzte Umsatzsteuer fest. Die „Heilerin“ klagte.
Wie nun das FG Stuttgart entschied, sind die Seminare „im Inland steuerbar und steuerpflichtig“. Steuerbegünstigt sei nur „eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen“. Als Heilbehandlung gelte die Diagnose oder Behandlung einer Krankheit. Diese müsse von einer Person erbracht werden, die „die dafür erforderliche Qualifikation besitzt“.
Der Schweizerin fehle schon die erforderliche Berufsqualifikation. Denn nach ihren eigenen Angaben beruhe ihre Qualifikation nicht auf einer Ausbildung, sondern auf ihrem „Talent“.
Zudem habe die selbst ernannte Heilerin weder Diagnosen erstellt noch Krankheiten therapiert. Ihren Rechnungen jedenfalls seien Diagnosen nicht zu entnehmen. Die Teilnahme an ihren Seminaren sei offen gewesen. Darunter seien auch zahlreiche Personen gewesen, die sich nicht Heilung, sondern „eine Steigerung ihres Wohlbefindens“ versprochen hätten.
Insgesamt gehe es der Schweizerin daher „nicht um Heilkunde“, stellte das FG Stuttgart in seinem Urteil vom 6. Juli 2016 fest.
2014 hatte auch das Amtsgericht Gießen entschieden, dass „Wunderheiler“ keinen Heilberuf ausüben; gerade deshalb könne diese Tätigkeit aber auch nicht verboten werden, sie sei von der Berufsfreiheit geschützt (Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 507 Cs 402 Js 6823/11; JurAgentur-Meldung vom 4. August 2014). mwo/fle
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