EGMR: Traumatisiertes Kind muss aber therapeutisch betreut werden
Gerichte müssen das Umgangsrecht eines getrennt lebenden Vaters mit seinem Kind nicht immer durchsetzen. Denn wenn das Kind den Umgang ablehnt, können Strafen gegen die Mutter die Mutter-Kind-Beziehung und damit auch das Kindeswohl gefährden, urteilte am Donnerstag, 6. Oktober 2016, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 23280/08 und 2334/10). Wird aber das Umgangsrecht des Vaters mit Blick auf die Traumatisierung des Kindes ausgesetzt, muss danach das Kind soweit möglich therapeutisch betreut werden.
Der heute 44-jährige Beschwerdeführer lebt in Köln. Sein Sohn wurde 1998 geboren. Ein Jahr später trennten sich die Eltern. Seitdem lebte der Sohn bei der Mutter. Diese sperrte sich gegen Kontakte des Kindes mit seinem Vater. Gerichte sprachen dem Vater nur gelegentlich sehr begrenzte Umgangsrechte zu.
2007 setzte das Familiengericht einen Umgang von sieben Stunden pro Monat fest. Als der Vater seinen Sohn abholen wollte, weigerte der sich, mitzukommen. Das Familiengericht verhängte zunächst ein Bußgeld gegen die Mutter in Höhe von 3.000 Euro; im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Strafe 2008 aber wieder auf. Wegen psychischer Probleme sei die Mutter nicht in der Lage, ihren Sohn auf den Umgang mit seinem Vater vorzubereiten.
Hiergegen hatte der EGMR keine Bedenken. Ein Zwangsgeld gegen die Mutter wirke sich nachteilig auf die Beziehung zwischen Mutter und Sohn aus – und damit letztlich auch nachteilig für das Kindeswohl.
Zudem hatte das OLG den Kontakt zum Vater für drei Jahre ausgesetzt. Hierbei stützte es sich auf die unzureichende psychische Stabilität des infolge der Trennung traumatisierten Kindes.
Damit waren die Straßburger Richter nicht einverstanden. Der Junge habe selbst angegeben, er sehe gelegentlich seinen Kinderarzt. Eine psychotherapeutische Betreuung erfolge aber offenbar nicht, rügte der EGMR. Zudem habe sich das OLG auf Aussagen des Kindes gestützt, die im Zeitpunkt der Verhandlung bereits 16 Monate alt waren.
Eine Aussetzung des Umgangsrechts für mehrere Jahre sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, urteilte der EGMR. Die Entscheidung des OLG Köln verletze den Vater daher in seinem Recht auf Privat- und Familienleben. Es sprach dem Vater ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu. Zudem muss Deutschland seine Verfahrenskosten bezahlen, teilweise auch für die Klagen in Deutschland. mwo/fle
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