BGH klärt Frage einer Schenkung an die potenziell pflegende Tochter
Es ist ein verbreiteter privater Generationenvertrag: Gegen das Versprechen lebenslanger Pflege bekommt eines der Kinder das elterliche Eigenheim. Hier hängt es grob vom Wert der gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, ob die Geschwisterkinder dann lehr ausgehen, entschied hierzu nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 14. Oktober 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 513/15). Ob die Eltern später tatsächlich Pflege brauchen, spielt danach dagegen keine Rolle.
Im Streitfall hatten die Eltern sich zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Überlebenden sollten Tochter und Sohn sich das Erbe teilen.
Vier Jahre nach dem Tod der Mutter übertrug nun der Vater das elterliche Haus auf die Tochter. Im Gegenzug bekam er ein lebenslanges Wohnrecht (sogenanntes Nießbrauchsrecht) und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von der Schenkung zurückzutreten. Die Tochter verpflichtete sich zudem, ihren Vater „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen beziehungsweise ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“.
Der Vater starb über 13 Jahre später im Alter von 84 Jahren, ohne je pflegebedürftig geworden zu sein. Die Tochter verkaufte Haus und Grundstück für 120.000 Euro. Mit seiner gegen die Schwester gerichteten Klage verlangt der leer ausgegangene Sohn davon die Hälfte für sich. Schließlich hätten die Eltern dies gemeinsam noch so vereinbart.
Landgericht und Kammergericht Berlin gaben dem Sohn recht. Schließlich sei der Vater ja nie Pflegebedürftig gewesen. Entgegen dem verbindlichen gemeinsamen Willen von Mutter und Vater sei aber der Sohn beim Haus-Erbe übergangen worden.
Nach dem Karlsruher Urteil ist es durchaus möglich, dass der Sohn zu Unrecht übergangen wurde – allerdings wohl nicht in Höhe des halben Verkaufserlöses.
Der Vater sei Berechtigt gewesen, über das vormals eheliche Vermögen nunmehr alleine zu verfügen. Das sei legitim, solange er daran ein eigenes Interesse hat. Dazu gehörten auch die Absicherung des eigenen Pflegerisikos und das Interesse, einen nahen Angehörigen hierfür an sich zu binden. Die Kinder als Nacherben absichtlich schädigen dürfe der Vater aber nicht.
Dabei müsse „ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden“, betonte der BGH. Hier könne eine „gemischte Schenkung“ vorliegen, mit der der Vater einerseits legitime Interessen verfolgt, andererseits aber der Tochter vielleicht eine darüber hinausgehende Schenkung gemacht und dadurch gegebenenfalls auch den Sohn in Abweichung von dem verbindlichen elterlichen Gemeinschaftstestament ungerecht übergangen hat.
Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Daher komme es nicht darauf an, ob der Vater tatsächlich pflegebedürftig wurde. Entscheidend sei vielmehr der Wert des Pflegeversprechens der Tochter im Zeitpunkt der Schenkung, quasi als private Pflegeversicherung. Auch das Nießbrauchsrecht sei zu berücksichtigen – und zwar ebenfalls nicht mit der tatsächlichen, sondern mit der im Zeitpunkt der Schenkung statistisch zu erwartenden Lebensdauer. Zudem komme hier noch ein Abschlag für das Kündigungsrecht des Vaters in Betracht.
Diese Dinge sind dann nicht unbedingt genau mit dem Wert Von Haus und Grundstück gegenzurechnen, heißt es weiter in dem Karlsruher Urteil. Vielmehr komme es auf eine Würdigung aller Umstände an. So habe der Vater sich die Einigung mit und die Bindung an seine Tochter durchaus „etwas kosten lassen“ dürfen. Umgekehrt könne der Sohn möglicherweise Indizien vortragen, dass sein Vater ihn bewusst benachteiligen wollte und dass hinter der Schenkung an die Tochter vielleicht auch weitere Gründe stehen, die in dem zwischen Vater und Tochter geschlossenen Vertrag nicht vorkommen.
Nach diesen Vorgaben soll nun das Kammergericht Berlin den Streit erneut prüfen, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28, September 2016. mwo
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