Rentenversicherung: Gesetzlicher Anspruch auf Reha gilt auch für Kinder
Zwar denkt man beim Stichwort „Rentenversicherung“ zunächst sofort an Senioren, doch auch für Kinder, beziehungsweise deren Eltern, können über diese Versicherung Ansprüche auf Reha-Maßnahmen geltend gemacht werden.
Rentenversicherung dient auch Kindern
Unter gewissen Umständen können Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung auch für ihre Kinder einen Anspruch auf Rehabilitation geltend machen. Reha-Maßnahmen können beispielsweise nach Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder der Haut, bei starkem Übergewicht oder psychischen Erkrankungen infrage kommen. Auch Atemwegserkrankungen sowie allergische Krankheiten können Anlass für eine stationäre Kinderrehabilitation sein.
Manche Kosten für Begleitpersonen werden übernommen
Wie es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund heißt, bezahlt die Versicherung in solchen Fällen die Behandlung des Kindes sowie Anreise und Unterkunft. Darüber hinaus übernimmt die Rentenversicherung bei jungen Reha-Patienten bis zum 15. Geburtstag auch die Reisekosten für eine Begleitperson. Bei Kindern unter zehn Jahren wird für die Begleitung während der gesamten Dauer der Reha bezahlt.
Ein Elternteil muss halbes Jahr Beiträge bezahlt haben
Eine Voraussetzung für den erfolgreichen Antrag auf Reha ist, dass ein Elternteil des Kindes in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt hat. Des Weiteren müssen die Kinder unter 18 Jahren sein oder gerade eine Schul- oder Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren – dann gilt der Reha-Anspruch bis zum 27. Lebensjahr.
Der Schulunterricht ist gesichert
Eine stationäre Kinderrehabilitation dauert laut den Experten mindestens vier Wochen. Sie kann bei Bedarf verlängert werden. Auch der Schulunterricht ist gesichert: „Die Teilnahme an einer Kinderrehabilitation soll keinen schulischen Rückstand zur Folge haben“, heißt es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. „Deswegen gewährleisten die Reha-Einrichtungen mit Überbrückungsunterricht die Vermittlung des während der Rehabilitation versäumten Schulstoffes.“ (ad)
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Wichtiger Hinweis:
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