BGH: Auch unabhängige Richterin darf nicht sofort arbeiten gehen
Karlsruhe (jur). Mütter können sich nicht aussuchen, ob sie direkt im Anschluss an die Geburt ihres Kindes weiter arbeiten gehen. Nach den gesetzlichen Mutterschutzfristen gilt ein „absolutes Dienstleistungsverbot“ – und zwar ohne Ausnahme, urteilte am Montag, 7. November 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: 2 StR 9/15). Er erklärte damit die Besetzung der Richterbank in einem Strafverfahren für fehlerhaft, weil an der Urteilsverkündung eine Richterin im Mutterschutz mitgewirkt hatte.
Konkret ging es um ein Strafverfahren vor dem Landgericht Darmstadt. Während der 20-monatigen Hauptverhandlung gegen den mutmaßlichen Straftäter wurde eine Richterin schwanger. Ein Ergänzungsrichter, falls die Richterin ausfallen sollte, war nicht zur Hauptverhandlung hinzugezogen worden.
Als die Verhandlung wegen der Weihnachtsfeiertage im Jahr 2013 unterbrochen wurde, brachte die Richterin ihr Kind zur Welt. Mit Beginn des neuen Jahres wurde die Verhandlung fortgesetzt.
Der Verteidiger des Angeklagten stellte fest, dass der Bauchumfang der Richterin nicht weiter zu, sondern deutlich abgenommen und die Schwangere offenbar zwischenzeitlich ihr Kind geboren hat. Der Anwalt rügte daher, dass die Richterbank fehlerhaft besetzt sei. Denn auch für die Richterin würden die gesetzlichen Mutterschutzfristen gelten. Danach dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen und bei Mehrlingsschwangerschaften und Frühgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes keine Beschäftigung ausüben.
Das Landgericht wies den Besetzungseinwand zurück. Die Richterkollegin habe freiwillig an der Hauptverhandlung weiter teilgenommen. Ihr stehe aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei.
Doch der BGH urteilte, dass die Richterbank in dem Strafverfahren tatsächlich fehlerhaft besetzt gewesen sei. Die gesamte Hauptverhandlung muss damit wiederholt werden.
Das Mutterschutzgesetz sehe ein „absolutes Dienstleistungsverbot“ vor. Es stehe nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder nicht – auch wenn das Richteramt unabhängig sei. Die gesetzlichen Bestimmungen wollten gerade verhindern, dass Mütter für die Zeit nach der Entbindung unter Entscheidungsdruck geraten, sofort wieder arbeiten zu gehen. fle/mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.