BAG: Mit Urlaubsgenehmigung hat man Urlaub noch nicht „erhalten“
(jur). Kann eine Arbeitnehmerin ihren genehmigten Urlaub wegen ihrer Schwangerschaft und einem damit einhergehenden Beschäftigungsverbot nicht antreten, ist ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung möglich. Denn auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub bereits gewährt hat, kann dieser während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht erlöschen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 9. August 2016 klar (Az.: 9 AZR 575/15).
Damit bekam eine Frau recht, die als sogenannte Operatorin im Blutspendebereich angestellt war. Zu ihren Aufgaben gehörte dabei die Entnahme von menschlichem Blut. Anfang 2013 wurden ihr insgesamt 17 Urlaubstage in den Monaten Juli, August und Oktober genehmigt.
Doch im Juni 2013 war mit der Arbeit Schluss. Denn als die Frau erfahren hatte, dass sie schwanger war, wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie arbeite mit infektiösem Material; zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sei die Beschäftigung daher nicht möglich. Einen alternativen, risikolosen Arbeitsplatz bot der Arbeitgeber der Operatorin nicht an.
Als dann später das Arbeitsverhältnis ende, forderte die Frau die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs, insgesamt 1.400 Euro.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Beschäftigte habe den Urlaub doch mit seiner Genehmigung erhalten, so dass er diesen auch nicht mehr bezahlen müsse. Außerdem habe die Frau doch eh wegen des Beschäftigungsverbotes freigehabt und habe sich erholen können.
Dies sah das BAG jedoch anders. Damit der Urlaubsanspruch erfüllt wird, bedürfe es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese habe hier zwar vorgelegen. „Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann (…) das Erlöschen des Urlaubsanspruchs (aber) nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht“, urteilten die Erfurter Richter.
Für die Klägerin habe wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes aber keine Arbeitspflicht bestanden. Eine Ersatztätigkeit habe der Arbeitgeber der Frau auch nicht zugewiesen. Falle ein generelles Beschäftigungsverbot in einen festgelegten Urlaubszeitraum, müsse der Arbeitgeber auch das “Risiko der Leistungsstörung” tragen.
Unerheblich sei es, dass die Klägerin sich während des generellen Beschäftigungsverbots ebenso wie in einem Urlaub hätte erholen können. Arbeitnehmerinnen könnten nach dem Mutterschutzgesetz „den vor den Beschäftigungsverboten nicht erhaltenen Urlaub ungekürzt in Anspruch nehmen“, betonte das BAG. Sei dies wegen des Endes der Beschäftigung nicht möglich, habe die Arbeitnehmerin Anspruch auf Bezahlung für den nicht genommenen Urlaub. fle/mwo/fle
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