BGH: Erkrankung muss mit „hinreichender Sicherheit“ feststehen
Karlsruhe (jur). Der von einem Psychiater in einem Gutachten geäußerte Verdacht einer psychischen Erkrankung reicht nicht für die Anordnung einer Betreuung aus. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 26. Oktober 2016 entschieden (Az.: XII ZB 622/15).
Im konkreten Fall hatte ein selbstständiger Taxiunternehmer seit April 2014 immer wieder bei Behörden wie dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigem Amt Anzeigen wegen vermeintlicher Straftaten gestellt. Auf Anregung der Polizei, die von einem „offensichtlichen Verfolgungswahn“ bei dem Mann ausging, hatte das Amtsgericht Konstanz einen Berufsbetreuer für den Taxiunternehmer eingesetzt.
Das Landgericht schränkte die Betreuung zwar auf einige Aufgabenkreise ein, dennoch hielt das Gericht diese für erforderlich.
Der BGH entschied, dass das Landgericht noch einmal neu über den Fall entscheiden muss. Denn das Gericht habe sich auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, in dem einerseits eine Psychose festgestellt wurde, an anderer Stelle aber lediglich ein „Verdacht“ der Erkrankung geäußert wurde.
Doch in einem Gutachten muss „mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung vorliegen“, so der BGH. Dies sei bei lediglich einem Erkrankungs-Verdacht nicht der Fall. Das Landgericht hätte daher eine ergänzende Begutachtung veranlassen müssen. fle/mwo
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