BSG: Keine Rückkehr in gesetzliche Kasse nach Täuschung der privaten
Ficht eine private Krankenkasse den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an, kann der Versicherte nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch eine rückwirkende Unwirksamkeit des privaten Versicherungsvertrags lässt den zuvor erklärten Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2016 entschied (Az.: B 12 KR 23/14 R).
Die Klägerin war zuletzt freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse DAK versichert. Sie kündigte ihre Mitgliedschaft zum 31. Mai 2011. Der DAK legte sie hierfür die Bescheinigung der privaten Deutschen Krankenversicherung (DKV) vor, die Versicherungsschutz ab 1. Juni 2011 bestätigte.
Bei ihrem Versicherungsantrag bei der DKV hatte die Klägerin allerdings falsche Angaben gemacht. Als dies herauskam, focht die DKV den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht bestätigte dies rückwirkend ab Versicherungsbeginn.
Daraufhin meinte die Frau, sie sei weiterhin gesetzlich in der DAK versichert. Denn ihr privater Versicherungsvertrag sei ja nie wirksam gewesen. Damit sei auch die entsprechende Bescheinigung der DKV gegenstandslos geworden, weshalb die DAK sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht habe entlassen dürfen.
Die gesetzliche DAK lehnte eine „Wiederaufnahme“ ab und bekam nun vom BSG recht. Die Frau sei wirksam aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten. Die spätere Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags ändere daran nichts.
Die Wirksamkeit der Kündigung setze lediglich den Nachweis voraus, dass weiterhin ein Krankenversicherungsschutz besteht. Ob der neue Versicherungsschutz dauerhaft rechtlich bestand hat, lasse sich innerhalb der Kündigungsfrist gar nicht klären.
Zudem habe die Frau bis zur Anfechtung durch die DKV auch tatsächlich privaten Krankenversicherungsschutz gehabt. Damit scheide auch eine gesetzliche Pflichtversicherung mangels anderweitigen Schutzes aus. Dass die DKV erbrachte Leistungen wegen der Täuschung gegebenenfalls zurückverlangen könne, spiele keine Rolle.
Vielmehr bleibe die Frau der privaten Krankenversicherung zugewiesen, urteilte das BSG. Trotz ihres Täuschungsversuchs habe sie dort auch Anspruch auf einen Versicherungsvertrag im Basistarif. Nur die DKV dürfe dies ablehnen, andere Privatversicherer aber nicht. mwo/fle
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