BFH: GmbH muss 45 Prozent Erbschaft- und Körperschaftsteuer zahlen
Erhält ein Pflegeheim eine Erbschaft, muss sie hierfür doppelt Steuern bezahlen. Bei einer Kapitalgesellschaft werden 30 Prozent Erbschaftsteuer und nochmals auf die volle Erbschaft 15 Prozent Körperschaftsteuer fällig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Dienstag, 7. Februar 2017, bei der BFH-Jahrespressekonferenz bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: I R 50/16).
Zum Schutz der Bewohner lässt das Heimgesetz Spenden und Erbschaften für Pflegeheime eigentlich nicht zu. Die Aufsichtsbehörden können im Einzelfall aber eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Im Streitfall hatte der Heimbewohner 2008 sein Testament gemacht. Danach sollte sein Erbe seinem Pflegeheim zukommen, einer GmbH. Die Ausnahmegenehmigung wurde erteilt.
Als der Mann 2012 starb, hinterließ er gut eine Million Euro. Das Finanzamt kassierte hiervon zunächst Erbschaftsteuer. Ohne verwandtschaftliches Näheverhältnis wurde der Höchstsatz von 30 Prozent fällig, also gut 300.000 Euro. Zusätzlich forderte das Finanzamt 15 Prozent Körperschaftsteuer, ebenfalls bemessen an der vollen Erbschaft, also nochmals gut 150.000 Euro.
Das Heim akzeptierte die Erbschaftsteuer, klagte aber gegen die Körperschaftsteuer. Ohne Erfolg: Wie schon das Finanzgericht wies nun auch der BFH die Klage ab. Die Körperschaftsteuer „ist neutral und damit nicht selten auch gefühlsarm“, sagte der Vorsitzende Richter Roland Wacker bei der Vorstellung des Urteils in München.
Nach dem Urteil kann die Erbschaft nicht der Einlage eines Gesellschafters gleichgestellt werden. Alle anderen Einkünfte seien aber als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu behandeln. Es gebe „keine außerbetriebliche Sphäre“, der etwa eine Schenkung oder Erbschaft zugerechnet werden könnten.
Die Mehrfachbesteuerung sei zulässig und im Grundgesetz sogar so angelegt. Eine „erdrosselnde Wirkung“ entfalte die Doppelbesteuerung hier nicht. Die Gesamtbesteuerung liege hier bei 45 Prozent. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien bis 60 Prozent ohne Verstoß gegen das Eigentumsrecht hinnehmbar.
Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Zwar unterlägen Heime, die nicht als GmbH oder Aktiengesellschaft organisiert sind, der Einkommensteuer, bei der es teilweise Vergünstigungen gebe. Der Gesetzgeber sei aber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, alle Rechtsformen gleich zu besteuern, betonte der I. BFH-Senat in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 2016.
Zudem hatte der II. BFH-Senat bereits 2006 entschieden, dass eine Erbschaft an ein als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Seniorenheims neben der Erbschaftsteuer auch der Einkommensteuer unterliegt (Urteil vom 14. März 2016, Az.: VIII R 60/03). mwo/fle
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