Kind muss dann später keinen Elternunterhalt zahlen
Oldenburg (jur). Bricht ein Vater jeglichen Kontakt zu seiner Tochter ab und zahlt jahrelang keinen Unterhalt, kann er später von dem erwachsenen Kind keinen Elternunterhalt verlangen. Dies wäre „grob unbillig“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 9. Februar 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 UF 166/15).
Im konkreten Fall hatten sich die Eltern im Streit getrennt. Der Vater zahlte für seine bedürftige Tochter trotz seiner Erwerbstätigkeit über sechs Jahre keinerlei Unterhalt. Er brach sogar sämtliche Brücken zu ihr ab. Per Einschreiben hatte er nach der Trennung von der Mutter mitgeteilt, dass er nichts mehr von seiner alten Familie wissen wolle.
Doch als der Mann im Alter selbst bedürftig wurde, sollte nun seine erwachsene Tochter an ihn Elternunterhalt zahlen.
Doch das wäre für die Tochter „grob unbillig“, stellte nun das OLG in seinem Beschluss vom 4. Januar 2017 klar. Grundsätzlich seien zwar erwachsene Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern unterhaltspflichtig, doch nicht in jedem Fall.
Hier sei der Vater selbst seine früheren Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind über sechs Jahre lang nicht nachgekommen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Auch habe er mit dem Einschreiben den Kontakt vollständig abgebrochen. Dies sei „eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht“ gewesen. Dass der Vater die Tochter zu seiner neuen Hochzeit eingeladen und sie ihn später einmalig im Krankenhaus besucht hatte, sei noch kein Hinweis auf eine Wiederherstellung des Vater-Tochter-Verhältnisses, so das OLG.
Zwar führe in der Regel ein Kontaktabbruch noch nicht zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs. Doch hier habe der Vater selbst seine Unterhaltspflicht grob verletzt. Die Tochter habe als Kind deshalb wirtschaftlich schlecht dagestanden und habe die „emotionale Kälte“ wegen des Kontaktabbruchs erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass sie nun nicht für ihren Vater einstehen müsse. fle/mwo
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