BSG klärt Elterngeld nach schwangerschaftsbedingter Erkrankung
Ist eine Frau wegen einer Fehlgeburt und einer anschließenden Depression längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben, darf dies bei einer erneuten Schwangerschaft und Geburt eines Kindes nicht zu weniger Elterngeld führen. Denn die Depression ist eine „schwangerschaftsbedingte Krankheit“, bei der Elterngeldberechnung bleiben Zeiten der Krankschreibungen und damit einhergehende geringere Einkünfte daher außen vor, urteilte am Donnerstag, 16. März 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 9/15 R).
Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, die im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt erlitt. Wegen der Fehlgeburt erkrankte die Frau an einer Depression. Ihr Arzt schrieb sie daraufhin krank.
Erst im Dezember 2012 konnte sie wieder arbeiten. Da war sie erneut schwanger. Diesmal endete die Schwangerschaft glücklich. Im April 2013 brachte sie einen Sohn zur Welt.
Die frischgebackene Mutter ging in Elternzeit und beantragte Elterngeld. Doch dieses viel geringer aus, als gedacht.
Denn die Elterngeldstelle hatte bei der Berechnung des Elterngeldes die Einkünfte der letzten zwölf Monate berücksichtigt, also auch jene Zeiten, in denen die Frau wegen ihrer Fehlgeburt und Depression krankgeschrieben war und geringere Einkünfte hatte.
Die Mutter hielt diese Berechnung für fehlerhaft. Das Gesetz sehe vor, dass „eine Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“, bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müsse. Daher müsse ihr höherer Verdienst vor der Fehlgeburt in die Elterngeld-Berechnung einfließen.
Das Land Bayern meinte, dass Zeiten für eine schwangerschaftsbedingte Krankheit nur dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben können, wenn die Schwangerschaft auch tatsächlich mit der Geburt eines Kindes geendet habe, für das die Mutter Elterngeld bezieht. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.
Das BSG gab jedoch der Mutter recht. Nach dem Gesetzeswortlaut sei „eine“ Schwangerschaft ausreichend, so dass dabei auftretende Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeiten bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin könne daher eine Berechnung des Elterngeldes nach ihren Einkünften verlangen, die sie vor der Fehlgeburt erzielt hatte. Die Zeit ihrer Krankheit bleibe bei der Zwölf-Monats-Frist unberücksichtigt.
Dabei spiele es keine Rolle, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt des lebenden Kindes endete oder ob die Krankheit erst nach der Schwangerschaft auftrat.
Denn der Gesetzgeber habe die besonderen gesundheitlichen Risiken einer Schwangerschaft auffangen wollen, so der 10. BSG-Senat. Diese Risiken sollten nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten. fle/mwo
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