Verfassungsgerichtshof fordert verfassungskonforme Gesetzesauslegung
Für die Versorgung von Privatpatienten können Ärzte auch in Rheinland-Pfalz eine „Ärzte-GmbH“ gründen. Das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz enthält kein absolutes Verbot einer solchen Niederlassung, stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 31. März 2017 klar (Az.: VGH N 4/16 und VGH N 5/16).
Ärzten ist die Niederlassung in der Rechtsform einer GmbH nur in einem Teil der Bundesländer erlaubt. Nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz galt dies bislang als nicht zulässig. Geklagt hatten ein Dermatologe und ein Arzt, der kosmetische Chirurgie und Haartransplantationen anbietet. Das Amtsgericht Mainz hatte beiden die Eintragung ihrer Praxis als GmbH in das Handelsregister verweigert.
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken legte den Streit dem Verfassungsgerichtshof vor. Es ging dabei von einem generellen Verbot einer Ärzte-GmbH in Rheinland-Pfalz aus. Dies verstoße aber gegen das Gleichheitsgebot und die Berufsfreiheit.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Vorlagebeschluss nun jedoch als unzulässig verworfen. Das OLG habe nicht geprüft, ob das Gesetz eine verfassungskonforme Auslegung zulässt. Dies sei aber geradezu naheliegend, betonten die Koblenzer Richter unter Hinweis auf eine Ausnahmeklausel im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz. Danach könne die Ärztekammer eine GmbH genehmigen, „wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind“.
Auch die ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz lasse eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es spreche daher alles dafür, dass „berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind“, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Ergebnis sei es daher naheliegend, dass das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz verfassungskonform ausgelegt und auch angewendet werden kann, indem die Ärztekammer Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Über eine solche Ausnahme müsse die Ärztekammer zwar nach eigenem Ermessen entscheiden. Dieses Ermessen könne sich aber im jeweiligen Einzelfall dahingehend „verdichten“, dass die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Denn der erhebliche Eingriff in die Berufsfreiheit sei wohl nicht zu rechtfertigen, wenn die Ärzte-GmbH die in der ärztlichen Berufsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.
Betroffen davon ist zunächst nur die Versorgung von Privatpatienten. Die sogenannten Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen können nach den Zulassungsregelungen bundesweit weder eine Einzelpraxis noch eine Berufsausübungsgemeinschaft als GmbH anmelden. Da es sich hierbei um Bundesrecht handelt, hat die Entscheidung eines Landes-Verfassungsgerichts darauf keinen unmittelbaren Einfluss. Auch in der vertragsärztlichen Versorgung zulässig ist die Rechtsform einer GmbH allerdings bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). mwo/fle
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