EuGH kippt absolutes Werbeverbot für Zahnärzte in Belgien
Entgegen landläufiger Meinung gibt es für Ärzte und Zahnärzte in Deutschland kein absolutes Werbeverbot mehr. Es wäre auch nicht mit EU-Recht vereinbar, wie am Donnerstag, 4. Mai 2017, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-339/15). Er verwarf damit ein absolutes Werbeverbot für Zahnärzte in Belgien.
Ein Zahnarzt aus Brüssel hatte mit einem Plakatständer für seine Praxis geworben, hatte Anzeigen in lokalen Tageszeitungen geschaltet und informierte im Internet über seine Praxis und die dort angebotenen Behandlungen.
All dies rief schließlich die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Denn belgisches Recht verbietet ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung. Zudem schreibt es ein „schlichtes“ Praxisschild vor.
Der Zahnarzt meinte, das Verbot verstoße gegen EU-Recht. Auch das zuständige Strafgericht in Brüssel hatte offenbar Zweifel und legte den Streit dem EuGH vor.
Der urteilte nun, dass die Dienstleistungsfreiheit einem ausnahmslosen Werbeverbot entgegensteht. Danach muss es Ärzten und Zahnärzten zumindest erlaubt sein, auf ihre Praxis und die dort erhältlichen Behandlungen hinzuweisen.
Verbieten dürfen die EU-Staaten dagegen aggressive und irreführende Werbung. Denn diese könne dem Schutz der Gesundheit schaden und etwa unangemessene oder unnötige Behandlungen fördern. Zudem würde solche Werbung das Image hier des Zahnarztberufs schädigen. Ob danach hier der Zahnarzt mit seiner Werbung zu weit gegangen war, müssen nun wieder die belgischen Gerichte klären. mwo/fle
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