SG Hamburg: Kosten sind in Vergütungspauschalen eingerechnet
Krankenhäuser müssen Gehörlosen einen Gebärdendolmetscher stellen oder bezahlen. Denn mit den üblich abzurechnenden Pauschalen sind die Dolmetscherkosten abgegolten, wie das Sozialgericht (SG) Hamburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24. März 2017 entschied (Az.: S 48 KR 1082/14 ZVW).
Im Streitfall war eine 73-jährige gehörlose Frau 2010 in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses in Hamburg operiert worden. Bereits während der Voruntersuchungen hatte die Klinik mit einer Gebärdendolmetscherin mehrere Termine abgesprochen, um Befunderhebung, Aufklärung und Nachsorge zu begleiten.
In ihrer Abrechnung gab die Klinik als Nebendiagnose „Taubstummheit“ an. Insgesamt stellte sie der Krankenkasse 3.668 Euro in Rechnung.
Nach Abschluss der Behandlung stellte die Gebärdendolmetscherin dem Krankenhaus 454 Euro in Rechnung – 55 Euro je Stunde plus Fahrtkosten. Das Krankenhaus wollte dies nicht bezahlen. Die Dolmetscherin sei nicht für die Klinik, sondern für die Patientin tätig gewesen. Die Klinik habe die Notwendigkeit der Gebärdendolmetscherin extra bescheinigt, damit die Patientin die Kosten bei ihrer Krankenkasse einreichen kann.
Doch zuständig für die Kosten ist das Krankenhaus, urteilte nun das SG Hamburg. Es handele sich um eine „allgemeine Krankenhausleistung“, soweit ein Gebärdendolmetscher für die Behandlung notwendig ist. Dies sei insgesamt nur bei wenigen Behandlungen der Fall. Die durchschnittlichen Kosten hierfür seien aber bei der Festsetzung der Fallpauschalen eingepreist worden. Daher seien sie mit der Pauschale abgegolten und vom Krankenhaus zu tragen.
Seit 2014 kann der Einsatz eines Gebärdendolmetschers in der Abrechnung des Krankenhauses angegeben und mit einem gesonderten Schlüssel „kodiert“ werden. Hierzu betonte nun jedoch das SG Hamburg, dass dieser Code-Schlüssel den Abrechnungsbetrag nicht erhöht. Dies bestätige, dass die Kosten eines Gebärdendolmetschers schon mit der Vergütung für die Hauptdiagnose abgegolten sind – und auch im Streitfall vor 2014 schon waren. Sollte die hierfür einkalkulierte Vergütung unzureichend sein, sei es Sache der Krankenhaus- und Krankenkassenverbände, neue Vergütungen auszuhandeln.
Dass gegebenenfalls auch die Krankenkassen verpflichtet seien können, den Versicherten einen Gebärdendolmetscher zu bezahlen, ändere an der Zuständigkeit des Krankenhauses nichts. Die entsprechenden Vorschriften regelten die Pflichten der Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten; mit den Leistungspflichten des Krankenhauses habe dies nichts zu tun. mwo/fle
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